Pressemitteilung, 21.06.2011 - 11:24 Uhr
Perspektive Mittelstand
Verluste von Tochtergesellschaften steuerlich verrechenbar
(PM) Cambridge, 21.06.2011 - Verluste von Tochtergesellschaften in EU-Ländern dürfen mit Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnet werden. Die Voraussetzung: Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Tochterunternehmens liegt in Deutschland. Ein Konzern darf mögliche Verluste der Tochter mit den Gewinnen verrechnen, wenn beispielsweise der Konzern eine britische Limited in England gegründet hat, die ihre Geschäftsführung in Deutschland hat und dort auch aktiv ist. Das Finanzministerium hat damit auf eine Forderung der EU-Kommission reagiert. Bereits 2008 hatte sie ein so genanntes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Denn nach Ansicht der EU-Kommission verstieß die Bundesrepublik gegen die Niederlassungsfreiheit in Europa, wenn Firmen Verlustverrechnungen von Gesellschaften verwehrt wurden, die in der Europäischen Union gegründet wurden und in der Bundesrepublik aktiv waren und Steuern zahlten.Keine umfassende ReformDoch diese Regelung bringt keine umfassende Reform der Verlustverrechnung. Denn klassische ausländische Tochterunternehmen, die den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auch in diesem Land haben, dürfen ihre Verluste weiterhin nicht mit Gewinnen deutscher Konzernmütter verrechnen. Der Grund: Das Finanzministerium müsste durch eine solche Regelung Steuerausfälle in Milliardenhöhe fürchten. (Fischer-Partner.ORG / N. Staub)


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