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News, 03.01.2008
Steuern und Recht
Gesonderte Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen bei Beratungsfehlern
Begründet sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehlern, beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist gesondert zu laufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jüngsten Urteil festgestellt.
Mit einem Urteil vom 09.11.2007, AZ: V ZR 25/07 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von durch Beratungsfehler Geschädigten gestärkt: Lässt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, so beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen, wie die Bundesrichter klarstellten. Damit wird vielen Anlegern im Falle dessen, dass sie den ersten Beratungsfehler nicht beanstandet haben und im Nachgang weitere Fehler entdeck(t)en, eine „zweite Chance“ eingeräumt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Zum Fall: Die Kläger erwarben von der Beklagten eine Eigentumswohnung und schlossen einen Vertrag über die Mietenverwaltung (Mietpool) ab. Dem Vertragsschluss vorausgegangen waren Gespräche mit einem für die Vertriebsbeauftragte der Beklagten tätigen Vermittler. Dieser hatte auf die Möglichkeit hingewiesen, ohne Eigenkapital eine Wohnung aus dem Bestand der Beklagten zu kaufen; anschließend hatte er eine Berechnung für die Wohnung vorgelegt, aus der sich ein durch Mieteinnahmen und Steuervorteile nicht gedeckter monatlicher Aufwand der Kläger von 184 DM ergab. Davon überzeugt, sie seien durch den Vermittler falsch und unvollständig beraten worden, verlangen die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages und unter anderem die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des ihnen aus dem Erwerb der Wohnung erwachsenden weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist.

Weil ihnen bereits Ende 2001 zahlreiche Beratungsfehler bekannt gewesen seien, hielt Berufungsgericht etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger für verjährt. Hiervon ausgenommen sei zwar der Vorwurf, die Beklagte habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass ein Teil des Kaufpreises verwendet würde, um die Zinsen für das von ihnen aufgenommene Vorausdarlehen zu subventionieren und dem Mietpool einen Zuschuss zu gewähren. Gleichwohl beginne die Verjährungsfrist nicht erst mit Kenntnis des 25. Beratungsfehlers, sondern bereits dann zu laufen, wenn die Erhebung einer Klage hinreichende Erfolgsaussicht habe und damit zumutbar erscheine. Dies sei hier Ende 2001 der Fall gewesen.

Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages, der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Nicht beanstandet wurde ferner die Annahme des Berufungsgerichts, die mit der Klage verfolgten Ansprüche seien verjährt, soweit die Kläger vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von Beratungsfehlern der Beklagten hatten oder diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. Die Verjährungsfrist der auf solche Beratungsfehler gestützten Ansprüche hat am 1. Januar 2002 begonnen; sie ist von den Klägern bis zu deren Ablauf am 31. Dezember 2004 nicht gehemmt worden.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, Ansprüche der Kläger seien auch insoweit verjährt, als sie auf Beratungsfehler gestützt werden, die ihnen ohne grobe Fahrlässigkeit erst nach dem Jahr 2002 bekannt geworden sind, wurde vom BGH jedoch nicht geteilt. Demnach muss es dem Gläubiger unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Nach Einschätzung des BHG gilt dieses Recht selbst dann, wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrages erfolgversprechend wäre. Dem steht nicht entgegen, dass bereits ein Beratungsfehler ausreichen kann, um die Rückabwicklung des gesamten Vertrages zu erreichen. Denn jede Pflichtverletzung ist mit weiteren Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden. Das rechtfertigt es, sie verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln.

Von daher berechnet sich die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB für jeden Beratungsfehler gesondert und beginnt zu laufen, wenn der Gläubiger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Die bloße Erkennbarkeit eines Beratungsfehlers führt nicht dazu, dass die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt.

 

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