(PM) Augsburg, 27.11.2011 - Der BGH hat mit Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 186/09 entschieden, dass der Vertretene, der auf Einladung zu einem Termin zur Verhandlung über einen bereits geschlossenen Vertrag einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen muss, wenn er den - im über die Verhandlung erstellten Protokoll enthaltenen und unterschriebenen - Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokoll widerspricht.
In dem konkreten Fall sandte der Auftragnehmer zu den Verhandlungen mit dem Auftraggeber einen vollmachtlosen Vertreter. Über die Besprechung fertigte der Auftraggeber ein Verhandlungsprotokoll und schickte es dem Auftragnehmer zu. Inhaltlich wurden die Vertragspflichten geändert. Der Auftragnehmer widerspricht dem Protokoll nicht, sondern schweigt. Später beruft sich der Auftragnehmer darauf, dass er bei der Besprechung nicht wirksam vertreten gewesen wäre und die getroffenen Vereinbarungen für ihn daher nicht gelten würden.
Der BGH folgt nicht der Ansicht des Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist aufgrund seines Schweigens an dieses Baustellenprotokoll gebunden. Der Auftragnehmer hätte sofort widersprechen müssen, so wie dies auch nach dem Erhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreiben der Fall ist.
Fazit: Jeder Bauvertragspartner muss besonders sorgfältig die ihm zugesandten Baubesprechungsprotokolle durcharbeiten und falls erforderlich unverzüglich widersprechen. Ansonsten muss er, wenn er kein Verbraucher ist, sich den Inhalt nach den gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben zurechnen lassen, auch wenn er bei der Baubesprechung nur durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten war.