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Veralteter Einzelfall oder Mutmacher für private Wettanbieter? – OLG München: Bayerisches Staatslotteriegesetz bricht europäisches Gemeinschaftsrecht

(PM) , 02.10.2006 - Von Nicolaus Gläsner Bonn/München – Das bayerische Staatslotteriegesetz verstößt gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. So sieht es zumindest das Oberlandesgericht München (OLG) www4.justiz.bayern.de/olgm. Die Folge: Ende September durften viele Wettbüros im Freistaat wieder aufmachen. Wie die Welt www.welt.de berichtet, hatte Bayern in den vergangenen drei Monaten mehr als 100 private Annahmestellen für Sportwetten wegen „illegalen Glücksspiels“ geschlossen. Das OLG argumentierte, dass Bayern den Anbietern Beschränkungen der Berufs-, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auferlege, die aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht gerechtfertigt seien. Das Münchner Gericht führt in diesem Zusammenhang das so genannte „Gambelli“-Urtiel des Europäischen Gerichtshofes vom November 2003 an. Die europäischen Richter hatte eine Beschränkung privater Wett-Anbieter in Italien als Verstoß gegen die europaweite Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr eingestuft. Das bayerische Justizministerium schaltet trotzdem auf stur und wertet die Entscheidung des OLG München nach Darstellung der Welt als einen „veralteten Einzelfall“. Das Urteil ändere nichts an der Strafbarkeit für illegale Sportwetten. Das Bundesverfassungsgericht habe für eine Übergangszeit festgestellt, dass das Verbot privater Sportwetten weiterhin wirksam sei und vollzogen werden dürfe. „Wer ohne Erlaubnis bayerischer Behörden Sportwetten veranstaltet, muss daher weiterhin mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen“, so das zuständige Justizministerium. Auch private Anbieter von Sportwetten berufen sich auf besagtes Gambelli-Urteil. „Unser Unternehmen ist von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht betroffen. Viele potenzielle Wettkunden wenden sich an uns, weil sie nicht mehr durchblicken. Die Berichterstattung in den Medien ist manchmal irreführend. Und die Entscheidungen der Gerichte fallen widersprüchlich aus. Stratega-Ost operiert ganz klar auf der Grundlage des Gambelli-Urteils. Der Europäische Gerichtshof hat mit diesem Urteil entschieden, dass ausländischen Anbietern der Zugang zu den Märkten innerhalb der Europäischen Union nicht verweigert werden darf“, sagt beispielsweise Helmut Sürtenich, Vorstandschef des Düsseldorfer Sportwettenanbieters Stratega-Ost Beteiligungen AG www.stratega-ost.de. Das jetzige Wettmonopol stellt nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichts eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit in der EU dar. Aufgrund des im Europarecht geltenden Anwendungsvorranges darf deshalb ausländischen Anbietern mit einer Lizenz aus einem EU-Mitgliedstaat der Zugang zum deutschen Markt nicht verwehrt werden. Am 3. Oktober 2006 geht die juristische Auseinandersetzung in die nächste Etappe, wenn der europäische Gerichtshof wieder einmal das Thema Sportwetten auf der Agenda hat. Nach Ansicht des Sportwetten-Magazins www.sportwetten-magazin.de lasse es der deutsche Staat bisher an einer klaren Linie vermissen und versuche einen „Spagat zwischen Steuergier und Spielsuchtprävention“. Bei diesem Vorgehen werde es nur „zu einem noch viel größeren Chaos im Glücksspielmarkt kommen“. Und in „rechtlich chaotischen Situationen“ seien „kriminellen Machenschaften Tür und Tor geöffnet“.
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