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Pressemitteilung

Urheberrecht: Störerhaftung bei Altfällen noch möglich

(PM) Hamburg, 19.03.2018 - Betreiber von offenen WLAN-Netzwerken können auch für Altfälle von Urheberrechtsverletzungen haften, die noch vor der Änderung des Telemediengesetzes begangen wurden. Im Einzelfall entfalle die Haftung nicht allein aufgrund des Wegfalls der Störerhaftung seit 2017.

Richter sehen Piraten-Politiker in der Pflicht

Das nun vom Oberlandesgericht München erlassene Urteil gilt allerdings nicht für alle Fälle, die nach dem 12.10.2017 verhandelt werden, betonten die Richter. An diesem Tag ist das neue Telemediengesetz in Kraft getreten, bei dem unter anderen die sogenannte Störerhaftung abgeschafft wurde, um die Verbreitung offener WLAN- Netze zu fördern.
Der nun vor dem Oberlandesgericht verhandelte Fall betraf Tobias McFadden, einen Politiker der Piratenpartei, dessen Fall bis ins Jahr 2010 zurückreichte. Damals hatten Rechtsanwälte der Sony Music den Politiker abgemahnt, weil über das offene WLAN seines Büros ein Song illegal heruntergeladen worden war. Infolge der damals noch bestehenden Störerhaftung sollte McFadden als Inhaber des offenen Netzes für die Urheberrechtsverletzung eines Unbekannten gerade stehen. Dagegen wehrte sich der Politiker vor Gericht.

Störerhaftung trotz Gesetzesänderung

Im Ergebnis hatte das Verfahren vor dem Oberlandesgericht für McFadden keinen erfolgreichen Verlauf genommen. Die Richter befanden, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung der Politiker Störer gewesen und die Anmahnung zum damaligen Zeitpunkt daher rechtens gewesen sei. Im Ergebnis muss der Politiker und Netzaktivist daher 800 € für die Abmahnung der Anwälte begleichen.

Allerdings wies das Gericht die Unterlassungsklage von Sony Music zurück. Aufgrund der Gesetzesänderung und der Abschaffung der Störereigenschaft sei ein solches Unterlassungsbegehren, welches auf die Zukunft gerichtet ist, nicht mehr gerechtfertigt.

Keine Klärung auf europäische Ebene vorgesehen

Einen kleinen Erfolg konnte der Politiker noch dazu ebenfalls feiern: Das Gericht wies den Einwand von Sony Music zurück, das neue Telemediengesetz sei europarechtswidrig. „Das ist ein Meilenstein für kleine Anbieter von offenen WLAN und Netzwerken in Bürgerhand“, so McFadden.

Die Möglichkeit einer Untersuchung des Gesetzes auf europäischer Ebene ist damit in Bezug auf dieses Verfahren abgewendet. Die Haftung eines Störers wird wohl auch in Zukunft nicht mehr Grund für eine Abmahnung im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen sein können.

Das Telemediengesetz in Deutschland

Das Telemediengesetz ist eine der zentralen Vorschriften im Internetrecht, da es die bis dahin verschiedenen Gesetze und Regelungswerke für den gesamten Bereich zusammenfasst. Das durch letztmalige Änderung im Oktober 2017 in Kraft getretene Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für alle Telemedien in Deutschland. Neben Vorschriften zum Thema Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen finden sich noch weitere Vorschriften für Telemediendienste und für den Bereich des Datenschutzes.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Interessierte auch hier: www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/urheberrecht.html
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