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Pressemitteilung

Urheberrecht: Pflichten eines sog. Sharehosters („RapidShare“)

(PM) Saarbrücken, 23.03.2012 - "Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden.“ So urteilte das Hanseatische Oberlandesgerichtes (Pressemitteilung des OLG Hamburg v. 15.03.12) am 14. März 2012 in dem Rechtsstreit zwischen der GEMA und der RapidShare AG (Urteil vom 14. März 2012, Az.: 5 U 87/09).

In dem Urteil führte das Gericht weiter aus: „Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht.“

Die RapidShare AG, die sich als Internetdienstleisterin auf die Speicherung, Verwaltung und den Austausch von Dateien über ihre Plattform spezialisiert hat (sogenannter Sharehoster), ist in den Augen des Gerichts als Störer in 4000 genau bezeichneten Fällen haftbar.

§ 12 des Urhebergesetzes (UrhG) normiert, dass es dem Urheber eines Werkes vorbehalten ist, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Dieses Recht umfasst auch das Recht der „öffentlichen Zugänglichmachung“ - so ist es seit jeher unstreitig und wird auch in dieser Entscheidung so verstanden. Die Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne des § 2 UrhG über eine Plattform wie RapidShare birgt die Gefahr, dass dieses ausschließliche Recht der Urheber umgangen und damit verletzt wird.

Damit bestätigte das OLG Hamburg die Verantwortlichkeit von RapidShare hinsichtlich über die Plattform begangener Urheberrechtsverstöße. In dem Urteil des OLG Hamburg wurde der RapidShare AG verboten, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes öffentlich zugänglich machen zu lassen. Dieses Verbot bezieht sich nur auf die Bundesrepublik Deutschland.

Allerdings änderte der Senat seine Ansicht zu dem Merkmal "öffentlich zugänglich machen" im Sinne des Urhebergesetzes, welches er in einem seiner früheren Urteil bereits mit dem bloßen Einstellen des Werkes in einen solchen Online-Dienst erfüllt sah.

Das OLG stellte nunmehr klar, dass ein Werk erst dann in diesem Sinne „öffentlich zugänglich“ gemacht worden ist, wenn, wie im vorliegenden Fall, die RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet Dritten uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Das OLG begründet seine geänderte Rechtsauffassung unter anderem damit, dass das Speichern von Daten im Internet inzwischen zu den allgemeinen Nutzungsge-wohnheiten gehört.

Viele Internetnutzer bedienen sich der Vorteile der jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit auf bei solchen Sharehostern gespeicherten Daten. Den Anbietern solcher Internetplattformen sei es häufig kaum möglich, „mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden.“

Aus diesem Grund könne allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht zwingend den Schluss darauf zulassen, dass es sich um eine rechtswidrige Nutzung handele. „Im vorliegenden Fall könne daher ein "öffentliches Zugänglichmachen" erst in einer ersten – urheberrechtswidrigen – Veröffentlichung des Downloadlinks liegen.“

Das OLG führte weiter aus, dass das der RapidShare AG generell zugrunde liegende Geschäftsmodell - Nutzern zu ermöglichen, "Dateien automatisiert auf ihre Server zu laden und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu stellen" - an sich zwar noch nicht zu verstärkten Prüfungspflichten führe. Jedoch könne das insofern in der Vergangenheit u.a. durch die Einführung eines "Bonussystems" verfeinerte Geschäftsmodell der Beklagten eine Förderung massen-hafter Zugriffe auf einzelne Dateien bewirken und berge damit eben auch „die Gefahr der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem solchen Umfang, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache.“

Somit bejahte das Gericht eine Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Unternehmen bekannt wird, dass über die unternehmenseigene Internetplattform urheberrechtswidrig Musik verbreitet wird. Konkret hätte RapidShare ab diesem Zeitpunkt dafür Sorge tragen müssen, dass solche Links aus dem Internet entfernt und damit weitere Urheberrechtsverstöße verhindert werden. Da RapidShare diese Maßnahmen trotz Kenntnis der Urheberrechtsverletzung unterlassen hat, muss es nun nach Ansicht des Gerichts für die Urheberrechts-verletzungen haften.

Ob in diesem Fall das letzte Wort gesprochen ist, bleibt abzuwarten, da der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung...
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