Pressemitteilung, 07.09.2009 - 17:20 Uhr
Perspektive Mittelstand
Unterlassungserklärung bei Abmahnung durch Rechtsanwaltskanzlei Lihl im Namen von Maniax Media und anderen
Firmen der Pornoindustrie, wie etwa Maniax Media Ltd. oder Communicon s.r.o., sowie die Prokino Filmverleih GmbH, lassen zahllose Internetuser wegen angeblich begangener Urheberrechtsverletzungen von der Rechtsanwaltskanzlei Lihl abmahnen.
(PM) Köln, 07.09.2009 - Unabhängig davon, ob der abgemahnte Anschlussinhaber tatsächlich die betreffende Datei zum Download angeboten hat, sollte der verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Achtung:Hierbei sollte der Abgemahnte keinesfalls auf die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zurückgreifen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei Lihl vorbereitete Unterlassungserklärung enthält Formulierungen und Klauseln, die weit über das hinausgehen, was zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Zudem wird hierdurch die erhebliche Gefahr von Folgeabmahnungen bezüglich anderer Titel, an denen der im Abmahnschreiben genannte Rechteinhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, keineswegs gebannt. Im Einzelnen: Die von der Kanzlei Lihl vorbereitete Unterlassungserklärung beinhaltet in Ziffer (2) ein selbstständiges Schuldnerkenntnis und begründet so einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch. Zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs ist es aber nicht erforderlich, dass sich der vermeintliche Rechteverletzer zugleich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollte der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungserklärung vielmehr ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich abgeben. Dies insbesondere, wenn dem Abgemahnten von einer über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung nichts bekannt ist.Nach Ziffer (3) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von regelmäßig 475,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so formuliert werden, dass sie sich höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf sämtliche Titel erstreckt, an denen der im Abmahnschreiben genannte Rechteinhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Eine erneute Abmahnung wegen eines anderen Titels wäre dann offenkundig ungerechtfertigt. Nach Ziffer (1) der beigefügten Unterlassungserklärung uterwirft sich der Erklärende einer starren Vertragsstrafe von 5.100,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Höhe der Strafe kann jedoch im Einzelfall völlig unangemessen sein. Stattdessen sollte sich der Abgemahnte dazu verpflichten, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat für den Abgemahnten den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung Rechnung getragen wird. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss der Höhe nach angemessen sein und ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar.In Ziffer (1) der vorgefertigten Unterlassungserklärung verzichtet der Abgemahnte ferner auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls gibt die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs dem Internetuser die Möglichkeit, mehrere Verstöße zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen. Die nach einer Unterlassungserklärung vorgesehene Vertragsstrafe fällt dann trotz einer Vielzahl von Verstößen nur einmal an. Der von einer Abmahnung betroffene Internetuser sollte also keinesfalls per Unterlassungserklärung auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichten. Fazit:Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgeben. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss allerdings ausdrücklich gewarnt werden. So kann etwa eine ungeschickte Formulierung zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend macht und damit ein hohes Kostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a. zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten verpflichten. Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch nehmen.


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