Festsetzung eines Verspaetungszuschlags bei verspaeteter Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung trotz Antrags auf Dauerfristverlaengerung - Urteil vom 7. Juli 2005 V R 63/03.
1. Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen fuer die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und fuer die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlaengert hat, ist eine Steueranmeldung.
2. Daher kann die Finanzbehoerde als Sanktion gegen die verspaetete Erfuellung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspaetungszuschlag festsetzen.
3. Eine auf Antrag gewaehrte Dauerfristverlaengerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zuruecknimmt oder das FA die Fristverlaengerung widerruft; waehrend der Geltungsdauer der Fristverlaengerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung fuer das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten.
Vorinstanz: FG Duesseldorf vom 18. Juli 2003 18 K 5779/02 AO (EFG 2004, 17)