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Pressemitteilung

Die weltweit anerkannte US-Aktiengesellschaft / US-Corporation by USAG24

(PM) , 09.04.2007 - Der Siegeszug ausländischer Kapitalgesellschaften ist nicht mehr aufzuhalten. Immer mehr deutsche Unternehmer greifen zur Gründung einer ausländischen Kapitalgesellschaft wie der englische Limited oder der US-Corporation (US-Aktiengesellschaft). Deutsche Unternehmen haben ausländische Kapitalgesellschaften wie die englische Limited oder die US-Corporation (US-Aktiengesellschaft) als Alternative zur GmbH entdeckt. Befürworter schwärmen von unbürokratischen und schnellen Gründungen. Den Weg freigemacht hat dafür der Europäische Gerichtshof mit seinen Grundsatzentscheidungen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss daran seine Rechtsprechung auch geändert und damit die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind und mithin Zweigniederlassungen gründen können, ohne dass sie ein Stammkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen. Die Gründung einer US-Corporation ist nach Auskunft der USAG24 Inc. einfach: Da für die Registrierung eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist, sondern das Einreichen der Gründungsunterlagen ausreicht, kann die US-Corporation innerhalb von 72 Stunden gegründet werden; im Eilfalle sogar auch in 24 Stunden. Dienstleister wie die USAG24 Inc. übernehmen den gesamten Registrierungsvorgang beim Secretary of State. Da jede Corporation auch einen so genannten Registered Agent in Florida haben und die Büroadresse identisch mit dem Registered Office sein muss, bieten diese Dienstleister diesen Service häufig mit an. Wie eine deutsche GmbH oder AG weist eine US-Aktiengesellschaft den Vorteil auf, dass die Haftung der Gesellschafter grundsätzlich auf das Stammkapital begrenzt ist. Eine deutsche GmbH muss aktuell ein Mindestkapital von 25.000 EUR, eine AG ein Kapital von mindestens 50.000 EUR aufweisen. Nicht so die US-AG: für die Gründung einer Corporation ist ein Mindestbetrag nicht vorgeschrieben, weder für das genehmigte, das gezeichnete oder das einzuzahlende Kapital. Eine US-Corporation kann also schon mit nur einem US-Dollar Stammkapital gegründet werden. Auch der Nominalbetrag der Geschäftsanteile (shares) ist in seiner Höhe unbeschränkt. Ein wichtiger Punkt für eine Corporation-Gründung ist der Umstand, dass im Gegensatz zur Ltd. bei der US-Corporation nur eine Person notwendig ist, die mehrere Funktionen auf sich vereinigen kann, während bei der Limited mindestens zwei Personen notwendig sind. Wesentlicher Vorteil der US-Corporation gegenüber der britischen Limited ist zum einen die unkomplizierte Möglichkeit der Geldbeschaffung sowie vor allem auch die Anonymität der Gesellschafter. Mit Hilfe einer US-Aktiengesellschaft kann man das Unternehmen durch Aktienverkauf kapitalisieren, sowohl vor- oder außerbörslich (Privatplacement) als auch durch einen Börsengang. Die Eigentümer einer Corporation bleiben dabei anonym, denn die Aktieneigentümer (Shareholder) werden nicht in das US-Handelsregister eingetragen. Nur die Direktoren und Funktionäre (also President, Vice President, Secretary) der Corporation werden amtlich erfasst. Für Michael Schmidt ist die US-Corporation, kurz Inc. genannt, die unbürokratische Alternative zur GmbH, der AG aber auch zur Limited. Schmidt ist Mitglied des Board of Directors, dem Leitungsgremium der Firma „USAG24 Inc.“, die Corporation-Gründungen betreut. „ Die Vorteile der Corporation: geringe Kosten, einfache Handhabung bei der Gründung, Minimierung der Haftung sowie Anonymität hinsichtlich der Aktieneigentümer (Shareholder). „Das unkomplizierte Unternehmensrecht des US-Staates Florida ist für den deutschen Mittelstand und für Kleinunternehmer besonders attraktiv“, sagt der Berater der USAG24 Inc. Die Gründung einer US-Corporation sei im Vergleich zur GmbH (und auch zur AG) schneller, einfacher und kostengünstiger. Das amerikanische Recht zeichnet sich durch seinen föderalistischen Aufbau aus. Dies hat zur Folge, dass zahlreiche Aspekte des Vertrags- und Unternehmensrechts primär von den US-Bundesstaaten geregelt sind (state law). In manchen Bereichen besteht offene Konkurrenz der Gesetzgeber, die sich bemühen, den Bedürfnissen der Unternehmenspraxis möglichst entgegen zu kommen. Dies führt z.B. dazu, dass der US-Bundesstaat Florida nicht nur eines der fortschrittlichsten Gesellschaftsrechte, sondern auch ein sehr effizientes Handelsgericht hat, was Florida als Sitzstaat für Unternehmen – insbesondere ausländische – attraktiv macht, auch weil der tatsächliche Standort mit dem Sitz des Unternehmens nicht identisch zu sein braucht. Investoren aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis geben der Ltd. und der US-Corporation ohnehin den Vorzug vor der deutschen GmbH und AG. Sie ziehen diese ihnen vertrauten Gesellschaftsrechtstypen der aus ihrer Sicht fremdländischen, starren, dogmatisch schwer verständlichen und untereinander sehr verschiedenen GmbH und AG vor. Auslandsfirmen wie die US-AGs eignen sich für die deutschen Unternehmer gut als Akquisitionsvehikel, Konzernspitze und (Zwischen-) holding, Komplementärgesellschaft von Kommanditgesellschaften oder auch als operative (Tochter-) Gesellschaft. Wesentlicher Vorteil der US-Corporation gegenüber der britischen Limited ist zum einen die unkomplizierte Möglichkeit der Geldbeschaffung sowie vor allem auch die Anonymität der Gesellschafter. Mit Hilfe einer US-Aktiengesellschaft kann man das Unternehmen durch Aktienverkauf kapitalisieren, sowohl vor- oder außerbörslich (Privatplacement) als auch durch einen Börsengang. Die Eigentümer einer Corporation bleiben dabei anonym, denn die Aktieneigentümer (Shareholder) werden nicht in das US-Handelsregister eingetragen. Nur die Direktoren und Funktionäre (also President, Vice President, Secretary) der Corporation werden amtlich erfasst. Zu beachten ist aber die Möglichkeit der Durchgriffshaftung (piercing the corporate veil), denn Gesellschafter mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht haften genauso wie Direktoren, wenn diese wussten oder hätten wissen müssen, dass bei vernünftiger Betrachtung keine Aussichten bestanden, die Insolvenz zu vermeiden Ein Steuerfluchtmodell ist die US-Corporation nicht. Obwohl die Auslandsfirmen offiziell ihren Sitz in Florida oder einem anderen US-Bundesstaat haben, zahlen sie in der Regel ihre Steuern in Deutschland. Bei einer reinen Geschäftstätigkeit außerhalb der USA fällt im US-Bundesstaat Florida nur eine geringe jährliche Pauschalbesteuerung an. Und während das Kürzel „Inc.“ hier zu Lande vielleicht etwas skeptisch betrachtet wird, ist es „weltweit bekannter als die GmbH“, gibt Michael Schmidt von der USAG24 Inc. zu bedenken. Die USAG24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung in den USA tätig ist. Hinter der USAG24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, der vor allem Kleinbetriebe und Mittelständler vor, während und auch nach der Gründung umfassend berät und betreut. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.usag24.com
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