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Pressemitteilung

TelDaFax erwirkt einstweilige Verfügung gegen FlexStrom

Das Oberlandesgericht Köln hat am 3. Dezember 2009 dem Antrag der TelDaFax ENERGY GmbH sowie der TelDaFax Marketing GmbH entsprochen und eine einstweilige Verfügung gegen die FlexStrom AG erlassen.
(PM) Troisdorf, 11.12.2009 - Dem Urteil entsprechend hat FlexStrom es in Zukunft zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd den Eindruck zu erwecken“, TelDaFax würde „an einen Energieriesen verkauft“ und büße „durch den beabsichtigten Verkauf … ihre unabhängige Stellung von den Energieriesen“ ein.

Zum Hintergrund des Urteils: In einem FAZ-Interview vom 16. März 2009 hatte Klaus Bath, Vorstandsvorsitzender der TelDaFax Holding AG, gesagt, dass die TelDaFax-Unternehmensgruppe auf der Suche nach einem ausländischen strategischen Investor mit eigenen Stromkapazitäten sei. Die FlexStrom AG hatte daraufhin am 27. März 2009 eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der zu lesen war, „dass nun auch der Anbieter TelDaFax zum Verkauf“ stehe. FlexStrom prognostizierte Auswirkungen auf das „Preisniveau des deutschen Strommarkts“ und sondierte auch den Markt gleich neu: „Geht nun auch TelDaFax in den Besitz eines Energieriesen über, gibt es nur noch wenige unabhängige Anbieter“. Allerdings versprach sich FlexStrom von dieser Entwicklung auch durchaus Vorteile: „Wir gehen von einer großen Wechselbewegung der Nuon- und TelDaFax-Kunden zugunsten von unabhängigen Versorgern aus“.

Das Oberlandesgericht Köln begründete sein Urteil damit, dass „die streitbefangene Pressemitteilung auf einen verständigen, informierten und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher irreführend wirkt und insofern nicht … dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes unterfällt“. Durch die Pressemitteilung werde der Eindruck vermittelt, „dass der Verkauf“ des Unternehmens „an einen der Energieriesen … unmittelbar bevorstehe und … (dieses) aus dem Kreis der unabhängigen Stromanbieter ausscheide“. Es fehle aber der deutliche Hinweis, dass es sich bei dieser Annahme um eine vom Inhalt des FAZ-Artikels keineswegs gedeckte weitergehende Spekulation von FexStrom handele. Insbesondere das „vom Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb … geschützte Interesse der Verbraucher an unverfälschter Information…“ fiel für das Urteil ins Gewicht.

Die TelDaFax Marketing GmbH bietet günstigen Strom und günstiges Gas, Telekommunikations- und Internetprodukte, Finanzprodukte und Reisen an. „TelDaFax ist ein Rundumversorger bei Dienst¬leistungen für Haushalte in Deutschland und hilft, die laufenden Kosten von Privatkunden und kleinen und mittleren Gewerbetreibenden günstig zu halten“, sagt Klaus Bath. „Dabei steht TelDaFax als Haushaltsversorger eindeutig auf der Seite der Verbraucher. TelDaFax zeigt mit seinen Tarif¬modellen, dass es sehr wohl möglich ist, Dienstleistungen mit hoher Qualität zu fairen Konditionen anzubieten.“
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