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Strom- und Energiesteuer: Durchführungsregeln des Spitzenausgleichs fehlen trotz gesetzlicher Neuregelung ab Januar 2013

Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch konnten bereits in der Vergangenheit den Spitzenausgleich nach § 10 Stromsteuergesetz bzw. § 55 Energiesteuergesetz uneingeschränkt beantragen.
(PM) Saarbrücken, 02.08.2013 - Ab Januar 2013 sind neue Regelungen in Kraft getreten, wonach die Einführung eines Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems für große Unternehmen bzw. die Einführung alternativer Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen Voraussetzung für die steuerliche Entlastung sind.

Für den eigentlichen Vollzug der gesetzlichen Neuregelung in der Praxis müssen zunächst jedoch noch die Durchführungsvorschriften in der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung angepasst werden, die insbesondere auch die Antragsformulare etc. regelt. Da die ursprünglich bereits für das Frühjahr 2013 geplante Anpassung der Durchführungsverordnung nach wie vor nicht vollzogen ist, besteht leider derzeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beantragung des Spitzenausgleichs, mit der Folge, dass die hierfür zuständigen Hauptzollämter Anträge betroffener Unternehmen des produzierenden Gewerbes teilweise nicht bearbeiten, was zu erheblichen finanziellen Nachteilen der Antragsteller führen kann.

Für den Übergangszeitraum bis zur Anpassung der Durchführungsverordnung hat das Bundesministerium der Finanzen daher mit Erlass vom 24. Januar 2013 (III B6 - V 8105/12/10001:003, DOK 2013/0066684) und vom 19. Februar 2013 (III B6 - V 8105/12/10001:003, DOK 2013/0165123) reagiert, um bis zur endgültigen Anpassung der Durchführungsvorschriften zumindest vorläufige Steuerentlastungen in Vorauszahlungsbescheiden zu ermöglichen.

Danach wird ab sofort im Hinblick auf einen Entlastungsanspruch nach § 10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung unterjähriger Abschläge gewährt und die voraussichtlich zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Strom- bzw. Energiesteuer in Vorauszahlungsbescheiden berücksichtigt.

Als Nachweis wird hierbei der testierte Beginn der Einführung des erforderlichen Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternativen Systems gefordert, welcher durch entsprechendes Zertifikat eines zugelassenen Zertifizierers / Gutachters erstellt wurde.

Da die Beitragssätze in der Rentenversicherung 2013 niedriger sind, als die in § 10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz genannten Beitragssätze als gesetzliche Berechnungsgrundlage, sind bei der Berechnung der Steuerentlastungen für das Antragsjahr 2013 die niedrigeren Beitragssätze des Beitragssatzgesetzes 2013 zudem anzuwenden. Die entsprechenden Formulare für die Beantragung des Spitzenausgleichs sollen zeitnah über die Zollverwaltung veröffentlicht werden.

Fazit

Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können nach wie vor erhebliche Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, sofern sie nachweislich mit der eingesetzten Energie umweltschonend umgehen. Die hierfür benötigte Zertifizierung etc. erfordert zwar den Einsatz finanzieller Mittel und Verwaltungskapazitäten; die Vielzahl der hierfür zur Verfügung stehenden öffentlichen Fördermittel zeigt jedoch die Relevanz des Themas im Interesse der Wirtschaftlichkeit und auch der Umwelt.
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