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Streitpunkt Heizkostenabrechnung

(PM) Leipzig, 15.03.2011 - Im Winter steigen die Heizkosten und vielen Mietern graut vor dem Tag, an dem die Abrechnung im Briefkasten liegt. Dabei ist zu beachten, dass der Vermieter eine gewisse Freiheit hinsichtlich der Abrechnung hat. Das Immobilienportal myimmo.de erläutert die Rechtslage in Bezug auf Wohngebäudekomplexe.

Vielen Menschen liegt daran, ihre Heizkosten ( www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/heizkosten ) so niedrig wie möglich zu halten. Nichtsdestoweniger erschrecken nicht wenige jedes Jahr angesichts der Höhe des nachgeforderten Betrages. Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich im Streit zwischen einem Vermieter und einem Mieter, bei dem sich der betroffene Mieter weigerte, die Nachzahlung zu leisten. Grund für die Auseinandersetzung war, dass der Vermieter mehrere Gebäude, die durch denselben Fernwärmeanschluss bedient werden, als Wirtschaftseinheit zusammengefasst hatte. Obwohl diese Art der Abrechnung nicht im Mietvertrag stand, wurde sie vom Gericht für zulässig befunden. Der Mieter musste mithin die Nachforderung begleichen.

Werden also mehrere Wohngebäude über einen Fernwärmeanschluss versorgt, so können sie in der Heizkostenabrechnung als Wirtschaftseinheit zusammengefasst werden. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, Energiezähler in jedem einzelnen der Gebäude anzubringen. Eine solche Regelung muss nicht explizit vereinbart und daher auch nicht zwingend im Mietvertrag aufgeführt werden.

Weitere Informationen: news.myimmo.de/in-heizkosten-darf-wohnkomplex-zusammengefasst-werden/30661.html
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