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News, 18.09.2005
Steuern und Recht
Abzugsfähigkeit des Um-/ Ausbaus eines Arbeitszimmers
Die Abzugsfähigkeit des Umbaus/Ausbaus eines Arbeitszimmers bemisst sich zunächst daran, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen, Werbungskosten/Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigen zu können, gegeben sind.
So ist gesetzliche Erfordernis für den uneingeschränkten Abzug die Eigenschaft, dass das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, weil z. B. kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

Der uneingeschränkte Abzug der Werbungskosten/Betriebsausgaben ist daher dann nicht möglich, wenn der qualitative Schwerpunkt der eigenen Tätigkeit an einem Ort außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt oder wenn der Aufgabenbereich eines Steuerpflichtigen so vielfältig und getrennt ist, dass seine Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann, z. B. gutachterliche Tätigkeit im Arbeitszimmer, wenn Kunden vor Ort aufgesucht werden müssen. In einem solchen Fall beschränkt sich die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten/Betriebsausgaben auf einen maximalen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1.250 Euro, wobei diese Kosten nachgewiesen werden müssen und auch alle übrigen Erfordernisse gegeben sein müssen.

Dementsprechend ist die Abzugsfähigkeit von Kosten des Umbaus/Ausbaus eines Arbeitszimmers zu beurteilen.

Diese Kosten stellen im Regelfall Erhaltungskosten dar und sind als Werbungskosten/Betriebsausgaben sofort abzugsfähig. Sollte allerdings die Abzugsgrenze von jährlich 1.250 Euro greifen, sind übersteigende Beträge nicht in Ansatz zu bringen und steuerlich wirkungslos dem Privatbereich zu zuordnen. Es empfiehlt sich daher, vor Beginn von Umbau/Ausbau zunächst zu prüfen, ob die Abzugsfähigkeit der Kosten des Arbeitszimmers insgesamt begrenzt sind oder nicht.

Ansonsten ist zu beachten, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln oder getrennt aufgezeichnet werden müssen, also auch zugehörige Umbau-/Ausbaukosten.
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