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Pressemitteilung

Steuerstrafrecht: Bundesregierung beschließt Verordnung zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung

(PM) Paderborn, 21.09.2009 - Staaten und Gebiete, die ausländischen Finanzbehörden nicht entsprechend den von der Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Standards auf Ersuchen die für ein Besteuerungsverfahren erforderlichen Auskünfte erteilen, erleichtern es Bürgern anderer Staaten, Steuern auf ihre Einkünfte zu hinterziehen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) (zum Download unter: www.bundesfinanzministerium.de/nn_4146/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetze__Verordnungen/040__SteuerhinterziehunsbekG__anl,templateId=raw,property=publicationFile.pdf) werden Maßnahmen ergriffen, die einerseits Staaten und Gebiete veranlassen, die Standards der OECD zu befolgen, und die andererseits den Finanzbehörden Möglichkeiten einräumen, um die Aufklärung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug zu verbessern.
Nach dem Willen der Bundesregierung soll das Gesetz gegen Steuerhinterziehung schnell umgesetzt werden.
In einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen vom 05.08.2009 heißt es u.a.:
Wer Geschäftsbeziehungen zu Staaten oder Gebieten unterhält, die nicht bereit sind, Auskunftsaustausch in Steuersachen nach dem Standard der OECD zu leisten, der unterliegt in Zukunft strengeren Mitwirkungs- und Nachweispflichten über diese Geschäfte.
So wurde es bereits im Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz festgelegt, auf das sich Bundesrat und Bundestag im Juli 2009 abschließend geeinigt haben.
Wie diese zusätzlichen Verpflichtungen zu Nachweis und Mitarbeit aussehen, das konkretisiert nun eine vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegte Verordnung.
Die Verordnung beinhaltet u. a., dass für Geschäfte mit Geschäftspartnern in Ländern und Gebieten, die sich nicht an den OECD-Standard halten,
• Einnahmen nur dann durch Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gemindert werden dürfen, wenn besondere Nachweispflichten erfüllt werden.
• bei Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen die bereits bestehenden Aufzeichnungspflichten in jedem Fall zeitnah erfüllt werden müssen,
• auch für Geschäftsbeziehungen zu fremden Dritten bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllt werden müssen, die sonst nur bei Geschäften mit nahe stehenden Personen gelten. Diese Aufzeichnungen müssen enthalten:
• Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen
• Verträge und Vereinbarungen
• genutzte Wirtschaftsgüter, auch immaterielle wie Nutzungsrechte oder Patente
• die gewählten Geschäftsstrategien
• wenn der Geschäftspartner eine Gesellschaft ist: alle Personen, die (auch mittelbar) Gesellschafter oder Anteilseigner dieser Gesellschaft in einem nicht kooperierenden Staat oder Gebiet sind. Dies gilt jedoch nicht, soweit mit dem Großteil der Aktien der Gesellschaft oder der Gesellschafter oder Anteilseigner regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt wird.
Wer Geschäftsbeziehungen zu einzelnen Personen unterhält, muss diese besonderen Aufzeichnungen nicht führen, wenn die gezahlten Entgelte die Summe von 10.000 € je Person nicht überschreiten. In diesen Fällen gilt eine Bagatellregelung.
Wer Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Kreditinstituten in nicht nach OECD-Standard kooperierenden Staaten und Gebieten unterhält, muss diesen erlauben, den deutschen Behörden Auskünfte über ihn zu erteilen und die Steuerverwaltung zur Einholung dieser Auskünfte in seinem Namen bevollmächtigen.
Steuerermäßigungen oder -freistellungen im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, die von ausländischen Gesellschaften zufließen oder an diese geleistet werden, werden eingeschränkt, wenn keine Kooperation des betreffenden Ansässigkeitsstaates oder -gebietes stattfindet und der Steuerpflichtige die erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten nicht erfüllt..
Die so genannten „nicht kooperierenden Jurisdiktionen“, also Staaten und Gebiete, die durch Verweigerung des Auskunftsaustauschs Steuerflucht und Steuerhinterziehung befördern und ermöglichen, sollen in einem BMF-Schreiben veröffentlicht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Staaten und Gebiete trotz diplomatischer Aufforderungen weiterhin weigern, Auskünfte in Steuersachen zu erteilen und einen dem OECD-Standard entsprechenden Auskunftsverkehr zu vereinbaren.
Weitere Informationen zum Thema und weitere Links sind zu finden unter www.bundesfinanzministerium.de/nn_82/DE/Buergerinnen__und__Buerger/Arbeit__und__Steuererklaerung/steuerhint__Verord/090805__Steuerhint__Verord.html?__nnn=true
(Quelle: PM des Bundesministeriums für Finanzen vom 05.08.2009)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de, http://www.paderborn-steuerrecht.de
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