Fachartikel, 18.12.2006
Perspektive Mittelstand
Steuerecht
Verdeckte Gewinnausschüttung - so beugen Kapitalgesellschaften vor!
Der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung kann unangenehme Folgen haben. Beitrag zum Steuerrecht, wie Kapitalgesellschaften bei vertraglichen Beziehungen zu Gesellschaftern einem solchen Tatbestand vorbeugen können.
Das Steuerrecht erkennt vertragliche Beziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter an. Selbstverständlich können Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft an diese auch Leistungen erbringen, z. B. einen Arbeitsvertrag abschließen oder Räume an die Gesellschaft vermieten. Das von der Gesellschaft geschuldete Entgelt für diese Leistungen des Gesellschafters sind dann bei dieser Betriebsausgaben und bei dem Gesellschafter in der Regel steuerpflichtige Einnahmen, z. B. Vermietungs- oder Arbeitseinkommen.

Immer dann, wenn ein Vertrag zwischen der Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter geschlossen wird, der diese beherrscht, der also über die Mehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügt, glaubt die Finanzverwaltung diese Vertragsgestaltung einer besonderen Prüfung unterziehen zu müssen. Da der beherrschende Gesellschafter die Bedingungen des Leistungsaustausches zwischen ihm und der Gesellschaft alleine bestimmen und regeln kann, soll in solchen Fällen die Annahme einer sog. „verdeckten Gewinnausschüttung” nahe liegen. Darunter versteht die Finanzverwaltung Zahlungen der Gesellschaft, die ganz oder teilweise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

Die steuerliche Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Gesellschaft ist, dass die Leistung an den Gesellschafter aufgrund des Vertrages nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird und sich somit der Gewinn und die gewinnabhängigen Steuern der Gesellschaft erhöhen. Gleichzeitig muss der Gesellschafter den als verdeckte Gewinnausschüttung deklarierten Betrag in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Einnahme aus Kapitalvermögen versteuern. Um diese unangenehme Folge zu verhindern, muss daher bei allen Verträgen zwischen beherrschendem Gesellschafter und einer Kapitalgesellschaft besondere Sorgfalt auf die Vertragsgestaltung gelegt werden.

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Nach der Rechtsprechung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nämlich schon dann vor, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, welches Entgelt für welche Leistung gezahlt werden soll.
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Vorliegende Verträge werden durch die Finanzverwaltung weitergehend darauf überprüft, ob das Geschäft unter diesen Bedingungen auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre. Schon bei Vertragsabschluss ist an diese oft Jahre später durchgeführte Prüfung durch die Finanzverwaltung zu denken und Vergleichsverträge zum Nachweis der Üblichkeit zu archivieren. Hierbei ist es nicht erforderlich ein besonders günstiges Entgelt für die Leistung des Gesellschafters zu vereinbaren. Ausreichend ist es ein Entgelt zu zahlen, das gerade noch im Rahmen der Üblichkeit liegt. Wurden eindeutige Verträge im Voraus schriftliche niedergelegt und sind diese ihrem Inhalt nach üblich, kann einer Prüfung durch die Finanzverwaltung getrost entgegen geblickt werden.
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