Fachartikel, 09.05.2007
Perspektive Mittelstand
Steuerrecht
Elektronischer Jahresabschluss via Internet
GmbHs, Aktiengesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften und große Einzelunternehmen sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Bisher war hierzu der Jahresabschluss beim zuständigen Handelsregister einzureichen und beim Bundesanzeiger eine “Hinterlegungsbekanntmachung” zu beauftragen. Die Veröffentlichung kann seit 01. Januar 2007 elektronisch über das Internet erfolgen.
Seit dem 01. Januar 2007 hat sich diese Vorgehensweise geändert, die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse hat ab sofort elektronisch zu erfolgen. Die Einreichung beim Handelsregister entfällt. Stattdessen ist der Jahresabschluss in Dateiform an den elektronischen Bundesanzeiger zu senden. Dies gilt bereits für alle Abschlussunterlagen für nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahre also regelmäßig für den Abschluss 2006. Am Umfang der einzureichenden Unterlagen ändert sich nichts.

Mittelgroße und große Unternehmen haben ihren gesamten Jahresabschluss, einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang sowie Lagebericht einzureichen. Bei kleinen Unternehmen reicht die Zusendung von Bilanz und Anhang. Die Gewinn- und Verlustrechnung mit ihren oft sensiblen Daten muss hingegen nicht veröffentlicht werden.

Zur Form der Einreichung sind bislang keine Vorgaben erlassen worden. Es kann daher zwischen den allgemein üblichen Dateiformaten wie zum Beispiel Word, RTF, Excel oder XML frei gewählt werden. Dies erleichtert sicherlich den Umgang mit der neuen, elektronischen Offenlegungspflicht, zumindest in der Anfangsphase. Genauso wie die bisherige Veröffentlichung in Papierform, verbunden mit der Hinterlegungsbekanntmachung ist auch die elektronische Veröffentlichung kostenpflichtig.

Neben der Jahresgebühr von 5 Euro (beziehungsweise 10 Euro für große Gesellschaften) fallen für die Führung des Unternehmensregisters Bearbeitungsgebühren beim Bundesanzeigerverlag an. Je nach geliefertem Dateiformat und Umfang der zu veröffentlichenden Daten schwanken die Gebühren allerdings erheblich. Die Mindestgebühr beträgt 20 Euro. Weitere Informationen zur Höhe der Bearbeitungsgebühr finden Sie im Internet unter www.ebundesanzeiger.de.

Bezüglich des Zeitpunkts der Offenlegung hat sich an der bisherigen Rechtslage ebenfalls nichts geändert. Es verbleibt bei der Maximalfrist von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres. Der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2006 endende Geschäftsjahr ist also spätestens bis zum 31. Dezember 2007 einzureichen.

Wesentliche Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gibt es ab sofort hinsichtlich der Überprüfung der erfolgten Veröffentlichungen beziehungsweise hinsichtlich der Sanktionierung unterbliebener Veröffentlichung.

Während das Handelsregister bislang nur tätig wurde, wenn jemand einen Antrag auf Einsicht in die Unterlagen gestellt hatte, erfolgt die Ahndung jetzt von Amts wegen. Wer seinen Offenlegungspflichten für 2006 nicht nachgekommen ist, wird hierfür Anfang 2008, unter Fristsetzung und Androhung eines Bußgeldes von bis zu 25.000 Euro, aufgefordert werden. Alleine diese “Ermahnung” wird dabei schon Geld kosten, weil “den Beteiligten die Verfahrenskosten aufgegeben werden” sollen. Die Höhe dieser Bearbeitungsgebühr für die Ermahnung beträgt dabei bereits 50 Euro.

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Tipp
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Angesichts der Ausgestaltung des elektronischen Unternehmensregisters und seinen Auswertungsmöglichkeiten ist davon auszugehen, dass, anders als bisher, Verstöße gegen die Offenlegungs- und Bekanntmachungspflichten grundsätzlich auch geahndet werden. Allen betroffenen Unternehmen empfehlen wir daher, die bestehende Offenlegungspflicht bereits vor Einleitung solcher Verfahren zu befolgen.

Stand: 05.02.2007
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