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News, 20.09.2005
Steuerpraxis
Vorsteuerabzug
Rechnungsangaben: Finanzämter prüfen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug äußert penibel
Bei den in § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführten Rechnungsangaben handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die maßgeblich für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers ist. Die Oberfinanzdirektion Erfurt hat darauf hingewiesen, dass sich Rechnungsaussteller strikt an die Gesetzesvorgaben halten müssen, damit dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zusteht.

Vereinfachungs- oder Ausnahmeregelungen für die gesetzlichen vorgeschriebenen Rechnungsangaben gebe es nicht, wenn diese nicht explizit in den Umsatzsteuerrichtlinien 2005 oder in Schreiben des Bundesfinanzministeriums genannt werden. Deshalb steht Rechnungsempfängern auch kein Vorsteuerabzug zu, wenn eine Rechnung nicht alle nach § 14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz notwendigen Rechnungsangaben enthält.

Auf der Rechnung müsse zudem ausdrücklich vermerkt werden, aus welchen weiteren Dokumenten sich die gesamten Rechnungsangaben zusammensetzen. Danach ist auch auf Geschäftsunterlagen zu verweisen, aus denen sich bestimmte weitere Rechnungsangaben ergeben. So muss eine Rechnung beispielsweise einen Vermerk tragen, der auf einen Lieferschein hinweist, da sich aus dem Lieferschein das tatsächliche Lieferdatum ergibt. Die bloße Angabe des Lieferscheindatums ohne den Hinweis, dass das Lieferscheindatum mit dem Leistungsdatum übereinstimme, genüge für die Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs nicht.

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Praxis-Tipp
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Diese überzogene Auslegung der einzelnen Buchstaben des Umsatzsteuergesetzes zu den Rechnungsangaben und dem hieraus resultierenden Vorsteuerabzug macht deutlich, dass die Finanzverwaltung in den nächsten Jahren bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und bei Betriebsprüfungen die Umsatzsteuer und speziell die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug noch stärker fokussieren wird. Bei Eingangs-Rechnungen sollten Sie deshalb künftig besonders genau prüfen, ob alle für den Vorsteuerabzug notwendigen Rechnungsangaben vollständig enthalten sind.

(Quelle: OFD Erfurt, Verfügung v. 9.5.2005, Az. S 7280 A – 21 – L 243)
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