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Steuerhinterzieher ab 1. Juli 2014 nicht mehr von Insolvenzordnung geschützt

Die aktuell noch geltende Insolvenzordnung eröffnet jedermann Weg in die Privatinsolvenz. Dies gilt ab dem 1. Juli 2014 nicht mehr in Fällen der Steuerhinterziehung.
(PM) Hannover, 26.07.2013 - Die Insolvenzordnung befreit den Insolvenzschuldner nach der Wohlverhaltensphase von seinen Verbindlichkeiten. Von dieser Befreiung sind bereits heute bestimmte Forderungen der Gläubiger ausgenommen (§ 302 InsO). Dazu zählen insbesondere Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, d.h. umgangssprachlich aus Straftaten. Danach wäre zu erwarten, dass bei einer Steuerhinterziehung der Fiskus seine Forderungen behält. Gegenteiliges ist jedoch bis zum 1. Juli 2014 noch der Fall.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat mehrfach entschieden, dass Verbindlichkeiten des Schuldners aus Steuerhinterziehungen nicht unter diesen Ausschluss von der Restschuldbefreiung fallen, da Steuerhinterziehungen keinen deliktischen Anspruch aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur unerlaubten Handlung begründen (§§ 823 ff. BGB). Daraus zieht die Rechtsprechung den zwingenden Schluss, dass auch Hinterziehungszinsen – der Steuerhinterziehung folgend – unter die Restschuldbefreiung fallen.

Der Täter einer Steuerhinterziehung wird daher nach der aktuellen Rechtslage im Falle der Privatinsolvenz nach Ablauf der Wohlverhaltensphase für die Steuerschulden und Hinterziehungszinsen nicht weiter in Anspruch genommen.

Diese Rechtslage und die dazu ergangene Rechtsprechung wurden vielseitig kritisiert. Sie mündete in dem Entwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 31. Oktober 2012 (BT-Drucks. 17/11268). Das Gesetz wurde am 15. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. Teil I 2013 Nr. 38, S. 2379).

Wesentliche Neuerung im Gesetz ist die Herausnahme von Verbindlichkeiten aus Steuerhinterziehungen aus der Restschuldbefreiung. Neben Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (grundsätzlich alle Straftaten) werden ausdrücklich Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Schmuggel (§ 373 AO) oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, wenn der Täter rechtskräftig verurteilt wurde.

Das Gesetz greift damit die speziell durch den Fiskus als nicht hinnehmbar eingeordnete höchstrichterliche Rechtsprechung auf, wonach Verbindlichkeiten des Schuldners aus Steuerstraftaten (Steuerschulden, Hinterziehungszinsen) nach der aktuellen Rechtslage nicht unter diesen Ausschluss von der Restschuldbefreiung fallen, d.h. der Täter nach Ablauf der Wohlverhaltensphase davon befreit ist.

Durch die Beschränkung auf die vorsätzliche Steuerhinterziehung, den Schmuggel und die Steuerhehlerei bleibt es aber dabei, dass der Steuerschuldner im Falle fahrlässiger Steuerverkürzung weiterhin von der nachträglichen Inanspruchnahme verschont bleibt.

Das Gesetz sieht eine Überleitungsvorschrift vor, die im Vergleich zum Gesetzesentwurf geändert wurde:

Der Gesetzesentwurf sah noch vor, dass die neue Rechtslage auf solche Insolvenzverfahren Anwendung finden sollte, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beantragt worden sind, wobei das Inkrafttreten auf drei Monate nach Verkündung des Gesetzes zum 1. des dann folgenden Monats festgelegt worden war.

Die neue Rechtslage bzw. speziell der Verlust der Restschuldbefreiung bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung gilt nun für Insolvenzanträge ab dem 1. Juli 2014 (Art. 6 des Gesetzes).
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