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News, 30.11.2005
Steuern und Recht
Steuererklärung 2005 - neue Vorschriften für Kleinunternehmer
Selbstständige Unternehmer, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, waren bislang frei in der Art, wie sie die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) aufstellen. Dies ist jetzt anders.
Nachdem ursprünglich schon ab dem Jahr 2004 die EÜR auf amtlichen Vordruck erfolgen sollte, dies aber nach vehementer Kritik verschoben worden ist, ist nunmehr diese Gewinnermittlung in Kraft getreten.

Einer Steuererklärung ist nun eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird.

Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, ist für jeden Betrieb eine separate EÜR abzugeben.

Diese Vorschrift gilt erstmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2004 beginnt, also praktisch für alle Unternehmer ab dem 01.01.2005, es sei denn dass ausnahmsweise ein abweichendes Wirtschaftsjahr möglich ist.

Umsatzsteuerlich sind Kleinunternehmer seit jeher von der Verpflichtung, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, befreit, sofern sie nicht freiwillig dazu optiert haben.

Kleinunternehmer ist jeder, dessen Gesamtumsatz im vergangenen Jahr die Grenze von 17.500,- Euro nicht überstieg und voraussichtlich im laufenden Jahr die Grenze von 50.000,- Euro nicht übersteigen wird und er nicht zur Umsatzsteuer optiert hat.

Nach erheblicher Kritik an der Pflicht zur Benutzung des amtlichen Vordrucks, ist diese Kleinunternehmergrenze nun auch im Einkommensteuerrecht relevant. Daher können Kleinunternehmer anstelle des Vordrucks ihrer Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beifügen. Aufgrund der aufwändigen Buchführung, die nötig ist, um den amtlichen Vordruck richtig ausfüllen zu können, ist dies anzuraten.

Alle anderen Unternehmer müssen den Vordruck benutzen.

Der Vordruck ist im Internet beim Bundesfinanzministerium als PDF-Dokument erhältlich. Dort steht auch eine Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks zum download bereit. Unterteilt ist der Vordruck in eine Einleitung, in der Angaben zum Betrieb zu machen sind, in die Gewinnermittlung und in ergänzende Angaben zur Gewinnermittlung. Der Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks ist als Muster ein Verzeichnis der Anlagegüter beigefügt. Da aber Unternehmer, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nicht verpflichtet sind, ein Verzeichnis der abnutzbaren Anlagegüter zu führen, ist die Benutzung des Musters fakultativ.

Um für das Jahr 2005 der Steuererklärung das Formular beifügen zu können, muss schon im laufenden Jahr die Buchführung darauf eingestellt werden.

Die Betriebsausgaben sind in insgesamt 40 Zeilen einzutragen, die zum größten Teil für alle Unternehmer, aber zum Teil auch nur für einzelne Berufsgruppen gelten. So können zum Beispiel bei künstlerischer Tätigkeit die Betriebsausgaben pauschal mit 25 % der Betriebseinnahmen, maximal 614,- Euro statt der tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Auch Land- und Forstwirte können bestimmte Pauschalen nutzen.

Alle anderen Unternehmen haben die Betriebsausgaben nach Maßgabe des Vordrucks aufzuschlüsseln. Insbesondere geringwertige Wirtschaftsgüter sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Auch Aufwendungen für Geschenke und Bewirtung sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betreibsausgaben aufzuzeichnen. Insoweit ist der amtliche Vordruck verwirrend. Er unterteilt zum Beispiel in Ziele 40 bei den Geschenken in “nicht abziehbar” und “abziehbar”. Die gleiche Unterscheidung wird in Zeile 41 für Bewirtungskosten gemacht. Während Bewirtungskosten aber tatsächlich nur zu 70 % der angemessenen Kosten abziehbar sind, sind Geschenke ganz, nämlich wenn der Wert unter 35,- Euro liegt oder gar nicht, wenn der Wert darüber liegt, absetzbar.

Ergänzende Angaben sind insbesondere für Rücklagen und Ansparabschreibungen zu machen, wobei bei den Ansparabschreibungen zwischen Steuerpflichtigen, die schon länger als fünf Jahre tätig sind und solchen, die das noch nicht sind (Existenzgründer) unterschieden wird.

Alles in allem bleibt festzustellen, dass die Anforderungen an die Buchführung erheblich ausgeweitet worden sind. Aus einer geordneten Aufstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ist über den Umweg des Vordrucks eine umfassende Buch­führungs­pflicht geworden, die praktisch die Einrichtung eines Kontenrahmens erfordert. Steuerpflichtige müssen sich darauf einstellen.
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