Pressemitteilung, 04.12.2006 - 13:43 Uhr
Perspektive Mittelstand
Gesetzesänderung zum Schutz von Stalking-Opfern
(PM) , 04.12.2006 - Der vorliegende Artikel will den Schutz von Stalking-Opfern erläutern. Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt bzw. zur Polizei ermuntern.Der Bundestag hat am 30.11.2006 eine neue Schutzvorschrift für Stalking-Opfer verabschiedet. Unter Stalking ist das willentliche und wiederholte Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch direkt, indirekt, kurz- oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann, zu verstehen.Typische Stalking-Handlungen sind:- häufige Telefonanrufe oder SMS-Sendungen (zu jeder Tages- und Nachtzeit) - häufiger Brief- oder E-Mail-Kontakt (Spamming) - Nachrichten an der Haustür oder am Auto hinterlassen - unerwünschtes Zusenden von Geschenken, Blumen - Kontaktaufnahme über Dritte, auch am Arbeitsplatz - penetranter Aufenthalt in der Nähe des Opfers (mit oder ohne Vorwand)- Auskundschaften der Tagesabläufe - Verfolgen z.B. durch Hinterherlaufen oder -fahren - Verbreitung von Diffamierungen und Unwahrheiten über das Internet oder andere Medien- Waren oder Dienstleistungen im Namen des Opfers, zur Zusendung an das Opfer bestellen - Eindringen in die Wohnung des Opfers- Zerstören von Eigentum des OpfersKörperliche Angriffe und die Ausübung von körperlicher Gewalt sind nicht häufig und werden strafrechtlich seit jeher durch andere Normen erfasst. Den Hauptanteil im Bereich des Stalking machen die eher leichten Stalking-Handlungen, wie etwa die telefonische Belästigung, aus. Bereits diese „leichten“ Formen rufen jedoch beim Opfer psychische und physische Reaktionen hervor, die sich auf Dauer steigern und zu ernsthaften Erkrankungen führen können.Auch wenn theoretisch jeder Opfer werden kann und sich Opfer und Täter nicht zwangsläufig kennen müssen, sind nach bisherigen Erkenntnissen meist Personen betroffen, die eine Beziehung beendet oder einen Beziehungswunsch zurückgewiesen haben. Aber auch Berufs-gruppen mit Kundenverkehr können Opfer eines Stalkers werden, wenn dieser sich selbst als Opfer einer schlechten Beratung, Behandlung oder eines Rechtsstreites empfindet. Ebenso können Konkurrenten nach einer erlittenen Niederlage zu Stalkern werden. Täter scheinen meist ehemalige Beziehungspartner, abgewiesene Verehrer oder auch Arbeits-kollegen und Nachbarn zu sein. In einigen Fällen ist dem Opfer der Täter aber überhaupt nicht bekannt und gehört auch nicht zum näheren persönlichen, beruflichen oder wohnlichen Umfeld. In manchen Fällen spielt die sogenannte Übertragung eine Rolle, wenn ein Täter für vom ihm empfundene seelische oder körperliche Verletzungen ein Opfer stellvertretend büßen lässt. Ein Teil der Täter weist erhebliche psychische Defizite auf. Anhand der wenigen statistischen Untersuchungen wird bisher vermutet, dass im Bereich des leichteren Stalkings Männer als Täter gegenüber Frauen nur leicht überwiegen. In den ca. 3 % schweren Stalkingfällen, in denen es zur Anwendung körperlicher Gewalt kommt, sollen Männer als Täter dominieren und Frauen mit über 80 % die Mehrheit der Opfer sein. In Österreich trat bereits am 01.07.2006 der § 107a StGB (Beharrliche Verfolgung) in Kraft. Opfer von Stalking in Deutschland hatten bislang nur die Möglichkeit, bei Gericht Schutz-anordnungen gegen den Stalker zu erwirken, die auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassen werden können und beispielsweise aus der Anordnung bestehen können, sich der Wohnung des Opfers nicht zu nähern. Diese Möglichkeit besteht selbstverständlich weiterhin.Soweit auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes eine Unterlassungsanordnung gegen einen Stalker erlassen wird und dieser gegen die in der Verfügung festgelegten Verbote verstößt, kann dieser gem. § 4 Gewaltschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Stalking-Opfer werden durch das neue Gesetz erstmals direkt und nahezu vollumfänglich strafrechtlich geschützt. Das Gesetz schließt Strafbarkeitslücken und ermöglicht so einen effektiveren Opferschutz. Der Gesetzgeber setzt so ein deutliches Zeichen: Stalking ist kein verständliches Kavaliersdelikt, sondern strafwürdiges Unrecht. Der neue Straftatbestand § 238 StGB Nachstellung lautet: § 238 Nachstellung(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht,2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Durch die Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO wird es künftig möglich, Untersuchungshaft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen, um so schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu verhüten. Der neue Paragraph ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden, künftig früher einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu schützen. Eine neue Strafvorschrift allein kann das Problem aber nicht lösen. Die vorhandenen Möglichkeiten des Strafrechts und Gewaltschutzgesetzes müssen bekannt sein und genutzt werden. Frank Richter, HeidelbergRechtsanwalt