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Pressemitteilung

Spielsuchtprävention - Zweifelhafte Maßnahmen

(PM) , 29.04.2009 - Umfangreiche im Glücksspielstaatsvertrag festgelegte Maßnahmen zielen darauf ab, mündige Staatsbürger in Deutschland vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen. Dieser auf den ersten Blick löbliche „Beschützerinstinkt“ seitens des Staates erweist sich jedoch bei genauerer Betrachtung als reiner Versuch der Aufrechterhaltung des staatlichen Glücksspielmonopols und somit der Sicherung von Steuereinnahmen aus dem Glücksspielbereich. Gemäß einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 kann ein staatliches Glücksspielmonopol nämlich nur gerechtfertigt werden, wenn die Spielsuchtbekämpfung eine zentrale Stellung im Staatsvertrag Glücksspiel einnimmt.

Erstaunlicherweise klammert der Glücksspielstaatsvertrag jedoch das Spielautomatengeschäft, welches laut mehreren empirischen Untersuchungen (u. a. Meyer G. und Hayer T., 2005) das höchste Suchtpotenzial aufweist, aus. Eine im Jahr 2006 in Kraft getretene Spielverordnung zur Regulierung von Glücksspiel an Automaten führte in der Praxis zu folgenden, der Spielsuchtbekämpfung mit Sicherheit nicht dienlichen Entwicklungen: Erlaubt sind in Gaststätten drei statt zwei und in Spielhallen zwölf statt zehn Automaten; Erhöhung des maximalen Stundenverlustes pro Gerät von 60 auf 80 Euro; Reduzierung der Dauer eines Spiels von zwölf auf fünf Sekunden. Alles in allem führte die neue Verordnung im Zeitraum von 2005 bis 2008 zu einem Anstieg der Anzahl von Geldspielautomaten in Deutschland von 183.000 auf 225.000 Stück. Dem nicht genug unterlaufen Automatenhersteller Regelungen bezüglich Mindestspieldauer, Höchsteinsatz und – gewinn mittels Umwandlung von Geldeinsätzen in Punkte, sodass einem exzessiven Automatenspiel ohne Grenzen nichts mehr im Wege steht (Quelle: frontal21.zdf.de, 09. 04. 2009).

Schon allein dieser aufgezeigte Widerspruch im Vorgehen des Staates zeigt, dass die von Politikern oftmals als Rechtfertigung für den Glücksspielstaatsvertrag zitierten Maßnahmen zur Spielsuchtbekämpfung ungeeignet sind und ausschließlich auf die Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols abzielen. Mit derartigen Argumentationen könnte der Staat Einschränkungen in sämtlichen Dingen des Lebens der Bürger vornehmen. Ursächlich für diese widersprüchliche Vorgehensweise ist die Tatsache, dass der Staat sich bei einem gleichzeitigen Auftreten als Kontrolleur und Akteur in einen Interessenkonflikt begibt. Ein Auslegen von „bunten Handzetteln“ zur Spielsuchtprävention und die Umbenennung von Glücksspielwerbung in „Information“ sind bei Weitem nicht ausreichend. Von der Spielsucht betroffene Personen müssen unabdingbar jederzeit die Möglichkeit haben sich rasch, unkompliziert und selbständig von einem Spielangebot ausschließen bzw. limitieren zu können. Solange diese Möglichkeit seitens der staatlichen Anbieter nicht eingeräumt wird, sind alle Maßnahmen als Alibimaßnahmen zu betrachten. Des Öfteren ist Presseaussendungen der Monopolisten zu entnehmen, dass sich bei Lotto & Co. das Suchtproblem ja gar nicht stellt; dabei wird jedoch ganz darauf „vergessen“, dass die Protagonisten genau damit ein Staatsmonopol begründen. Umso erstaunlicher ist es, dass diese Vorgehensweise von der deutschen Justiz gestützt wird.

Im Gegensatz zu dieser fadenscheinigen Vorgehensweise zur Eindämmung von Spielsucht seitens des Staates setzen viele private Anbieter von Sportwetten (welche laut mehreren empirischen Untersuchungen lediglich ein geringes Suchtpotenzial aufweisen) Maßnahmen zum Spielerschutz in die Praxis um. So bietet zum Beispiel die Oddscompany Sportwetten GmbH auf deren Onlineportal www.oddscompany.com allen Kunden die Möglichkeit, verbindliche und zeitlich gestaffelte Einzahlungs- und Einsatzlimits zu setzen. Limitsetzungen sind möglich für die Zeiträume einen Tag, sieben Tage und/oder 30 Tage, wobei Limits des zeitlich größeren Intervalls immer Vorrang haben. Kunden können sich unter anderem mit einem einfachen „Mausklick“ vom Wettangebot ausschließen. Mit dieser eingeräumten Möglichkeit kommt die Oddscompany Sportwetten GmbH unter anderem einer Empfehlung des Europaparlamentes nach, welches personen- und zeitbezogene Limits für Teilnehmer an Onlineangeboten von Sportwetten in Zukunft fordert.

Die Zukunft wird zeigen, ob der Staat angemessene und geeignete Maßnahmen zur Spielsuchtprävention setzen wird und diese in weiterer Folge auch von den staatlichen Anbietern tatsächlich umgesetzt werden. Die jetzige Situation ist auf jeden Fall nicht zufrieden stellend, offenbart ein widersprüchliches Vorgehen seitens des Staates zur Sicherung von Steuereinnahmen und behindert einen in einer Marktwirtschaft notwendigen fairen Wettbewerb.

Kontakt:
Oddscompany Sportwetten GmbH
Rainerstr. 12 / I. OG
A-4910 Ried im Innkreis

Mag. Vorhauer Christian
vorhauer at oddscompany.com
www.oddscompany.com

Über Oddscompany Sportwetten GmbH:
Die Oddscompany Sportwetten GmbH wurde im Jahre 2004 gegründet und am 28. Juni 2004 mit der Firmenbuchnummer FN250037b am Landesgericht Ried im Innkreis (Österreich) eingetragen. Der Hauptsitz befindet sich in Ried im Innkreis (Österreich).

Am 19. Juli 2004 erhielt das Unternehmen die staatliche Lizenz vom Land Oberösterreich und ist seit diesem Zeitpunkt im Besitz der Bewilligung, durch den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten die Tätigkeit als Buchmacher auszuüben. Entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist die Oddscompany Sportwetten GmbH der Kontrolle ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit durch die zuständigen Behörden unterworfen.

Das Unternehmenskonzept der Oddscompany Sportwetten GmbH ist darauf ausgerichtet, neben dem staatlichen Sportwettenangebot eine private Sportwette einer breiten Kundenklientel zugänglich zu machen. Parallel zum Online Sportwettenportal www.oddscompany.com wird die Expansion des Filialgeschäfts durch Eröffnung von Wettannahmestellen vorangetrieben. Die Oddscompany Sportwetten GmbH ist verantwortlicher Betreiber des Online Sportwettenportals www.oddscompany.com.
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