News, 23.08.2005
Perspektive Mittelstand
Steuerpraxis
Schenkungssteuer
Vorweggenommene Erbfolge beim Betriebsvermögen: Sonderregelungen bei Schenkungssteuer - Urteil des Finanzgerichts Münster.
Wird im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Betriebsvermögen übertragen, steht dem Übernehmer zusätzlich zu seinen persönlichen Freibeträgen speziell für das Betriebsvermögen eine steuerliche Vergünstigung nach § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu. Ob und wann das Finanzamt diese Vergünstigung im Nachhinein wieder streichen kann, mussten die Richter des Finanzgerichts Münster prüfen.

Bei Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gewährt das Finanzamt dem Beschenkten neben seinen persönlichen Freibeträgen nach § 13a Abs. 1 ErbStG zusätzlich einen Freibetrag von 225.000 EUR. Der nach Abzug dieses Freibetrags verbleibende Wert des Betriebsvermögens wird lediglich mit 65 % zur Ermittlung der Schenkungsteuer herangezogen.

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen, gilt jedoch ein 5-Jahreszeitraum, indem die Anteile nicht veräußert werden dürfen. Werden die Anteile dennoch innerhalb von 5 Jahren nach der Schenkung veräußert oder wird die Kapitalgesellschaft aufgelöst oder auf eine Personengesellschaft, eine natürliche Person oder eine andere Körperschaft übertragen, streicht das Finanzamt die bei der Schenkung gewährten steuerlichen Vergünstigungen mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG).

In dem zu entscheidenden Urteilsfall wurde eine Kapitalgesellschaft innerhalb der 5-jährigen Behaltefrist auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, wobei der Beschenkte am übertragenen und am übernehmenden Rechtsträger im gleichen Verhältnis beteiligt war. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster bleibt in solchen Fällen das Betriebsvermögen in der Hand des Beschenkten. Folge: Eine Nachversteuerung kommt entgegen des Gesetzeswortlautes nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG nicht in Frage (FG Münster, Urteil v. 14.10.2004, Az. 3 K 901/02 Erb).

Praxis-Tipp: Da zu diesem Urteil beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren anhängig ist, werden es die Finanzämter nicht anwenden. Betroffene sollten deshalb gegen die durch das Finanzamt vorgenommene Nachversteuerung Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Revisionsverfahren ein Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung durch den Bundesfinanzhof beantragen (Az. beim BFH: II R 71/04
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