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Pressemitteilung

Wer soll das bezahlen, wer hat das bestellt? - Solidarhaftung bei Ehepartnern

Bei offenen Forderungen aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs sollte man als Gläubiger prüfen, ob die Solidarhaftung des Ehegatten in Frage kommt. Nicht immer zahlt nur der, der bestellt hat ++ Mögliche Mithaftung des Ehegatten prüfen
(PM) Bremen, 20.07.2016 - Klempner X. macht sich auf den Weg zu einem Kunden Y. Dieser hatte ihn telefonisch gebeten, möglichst umgehend nach dem Abfluss des Küchenspülbeckens in der Wohnung des Ehepaares zu schauen. Das Wasser laufe nicht mehr ab. Klempner Y. nimmt den Auftrag an und rückt dem verstopften Rohr erfolgreich zu Leibe. Herr Y. ist mit der Arbeit zufrieden, woraufhin X. ihm als dem Auftraggeber die Rechnung stellt. Einen Geldeingang innerhalb der gesetzten Frist kann Auftragnehmer X. aber leider nicht verbuchen und mahnt daher Kunden Y. wiederholt an. Ohne Erfolg. Handwerker X. versucht es noch einmal mit einer telefonischen Mahnung und erfährt in dem Gespräch mit Herrn Y., dass dieser über keinerlei eigene finanzielle Mittel verfüge und auch nichts vom ‚Amt‘ bekäme. Kurzum, er hätte ihn zwar beauftragt, aber von ihm könne X. kein Geld bekommen. Ein Kollege rät X, sich an einen Anwalt oder ein Inkassobüro zu wenden
Wenig bekannt – Solidarhaftung von Ehegatten

Jeder Unternehmer muss entscheiden, wie viel Zeit und Kraft er selbst einsetzen will, um seine offenen Forderungen zu realisieren. Bleiben die Bemühungen nach mehrfachen Versuchen aber erfolglos, ist es angeraten, sich kompetente Hilfe zu holen. „Wir erleben es immer wieder, dass Unternehmer gar nicht auf den Gedanken kommen, dass in ihrem Fall, wie auch im obigen Beispiel, eine Mithaftung der Ehefrau nach § 1357 BGB – Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs – in Betracht kommt”, erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Ist das nämlich der Fall, muss es Handwerker X. nicht mehr beunruhigen, dass sein Kunde Y. über kein eigenes Einkommen verfügt“.

Wer bestellt oder beauftragt hat, der zahlt -- bei Ehegatten u. U. nicht

Bei so genannten Alltagsgeschäften/Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs ist die ausdrückliche Zustimmung oder Vollmacht des Ehegatten nicht nötig. „Grundsätzlich gilt, dass jede Person nur für ihre eigenen Handlungen haftet, aber im Bereich des Familienrechts gilt das lediglich eingeschränkt“, erklärt Drumann. "Bei Alltagsgeschäften/Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs wird davon ausgegangen, dass dies Geschäfte sind, über die man sich nicht mehr gesondert verständigt, sondern die im Sinne des Familienbetriebes und im positiven Interesse aller dort getätigt werden“, fährt Drumann fort. „Da die Anforderungen, Bedürfnisse und Möglichkeiten jeder Familie/Partnerschaft jedoch unterschiedlich sind, gelten die durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten der jeweiligen Familie als Maßstab. Es geht also um die Deckung des Lebensbedarfs, der den jeweiligen Umständen nach ‚angemessen‘ ist. Zu diesen Alltagsgeschäften zählen zum Beispiel Einkäufe im Zusammenhang mit Kleidung, Nahrung, Gesundheit, Wohnung und Freizeit, dazu kann aber auch der Abschluss gängiger Versicherungen wie insbesondere einer Hausratversicherung gehören. Ausnahme der Solidarhaftung -- die Eheleute leben getrennt.“

„Für den Klempner Y. in unserem Beispiel heißt das, dass gemäß dieser Regelung auch die Frau von Herrn Y. für die Verbindlichkeit haftet und sie damit für die Reparatur aufkommen muss. Ein funktionierender Abfluss gehört zum Alltag einer Familie, ist Standard, und die Beauftragung des Handwerkers mit dessen Reinigung ist als angemessen zu betrachten“.

Kompetente Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen

„Ich kann nur jedem raten, sich bei offenen Forderungen, die selbst nicht zu realisieren sind, möglichst schnell an einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen zu wenden. Dort sitzen Experten, die sich im Gesetzesdschungel auskennen, und die, nach Überprüfung der Forderung auf ihre Rechtmäßigkeit, entscheiden können, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um diese Forderungen dann doch noch durchzusetzen.“

Wichtig für die Auftragsannahme in Hinblick auf Ehegattenhaftung

„Klempner Y. rate ich“, so Drumann weiter, „in Bezug auf die Annahme des nächsten Auftrages und die damit verbundene Rechnungsstellung, sich gleich zu Beginn nach den Namen beider Ehegatten zu erkundigen. Beide Namen sollten dann sowohl im Angebot, im Auftrag, in der Auftragsbestätigung, ggf. in einem Lieferschein, als auch in der Rechnung und in eventuellen Mahnungen angeführt werden. Mit dieser Vorgehensweise ist man bei den ‚Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs‘, wie in seinem Fall, auf der sichereren Seite.“

„Solidarhaftung ist ein Begriff, den manche noch nicht gehört haben, und man muss und kann auch nicht alles wissen. Wichtig ist m E. aber“, so Drumann zum Schluss, „dass man weiß, wann und wo man sich kompetente Beratung und Hilfe holt. Rechtsdienstleister kann man auch schon in Anspruch nehmen, wenn das ‚Kind‘ noch nicht in den Brunnen gefallen ist.“
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