VOLLTEXTSUCHE
Pressearchiv
BTR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Berlin
Pressemitteilung

So wird die UG zur GmbH

(PM) Berlin, 04.04.2012 - BTR Rechtsanwälte berät über den Übergang der UG (haftungsbeschränkt) zur regulären GmbH durch Umwandlung der gesetzlichen Rücklage.

Der Fall

Die Mandanten haben eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) namens ABC UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 100,00 € gegründet. Die Steuerbilanz der Gesellschaft weist in der Folgezeit als Eigenkapital ein gezeichnetes Kapital von 100,00 € und einen Jahresüberschuss von 100.000,00 € aus. Der alleinige Gesellschafter möchte die Gesellschaft als GmbH mit einem im Handelsregister ausgewiesenen Stammkapital von 25.000,00 € fortführen.

Die Frage: Was erfordert der Wechsel einer UG (haftungsbeschränkt) zu einer regulären GmbH?

Die Antwort: Nach der gesetzlichen Zielvorgabe geschieht der Übergang einer UG (haftungsbeschränkt) zu einer regulären GmbH durch eine Kapitalerhöhung nach allgemeinen Grundsätzen. Denkbar ist also eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen oder aus Gesellschaftsmitteln, letztere ebenfalls durch Umwandlung der nach § 5a Abs. 3 GmbHG zu bildenden gesetzlichen Rücklage. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Unternehmergesellschaft nach ihrer gesetzlichen Zielvorgabe Rücklagen bilden soll, um zur GmbH erstarken zu können. Da die Unternehmergesellschaft letztlich nur eine Durchgangsstation zur regulären GmbH ist, sollten die erwirtschafteten Überschüsse letztlich auch in das für die GmbH-Gründung fehlende Stammkapital fließen dürfen.

Auch eine derartige Kapitalerhöhung setzt jedoch eine Satzungsänderung voraus, deren Besonderheiten in Bezug auf gesetzliche und satzungsrechtliche Erfordernisse zu beachten sind. So ist ein Beschluss gemäß § 53 GmbHG erforderlich. Es müssen also ¾ der Gesellschafter zustimmen und der Beschluss muss notariell gefasst werden. Da vorliegend nur ein Gesellschafter vorhanden ist, bestehen daher keine erschwerten Vorgaben. Auch bei mehreren Gesellschaftern kann der Gesellschaftsvertrag Abweichungen vom gesetzlichen Grundsatz zulassen bzw. bestimmen. Sofern die UG nach dem Musterprotokoll errichtet worden ist, ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Regelungen des § 53 GmbHG gelten.

Eine Satzungsänderung ist auch deshalb erforderlich, da sich durch die Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH auch die Firmierung ändert. So kann zukünftig statt „UG (haftungsbeschränkt“ der Rechtsformzusatz „GmbH“ verwendet werden. Der Rechtsformzusatz ist elementarer Bestandteil der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Firma.
Als letztes Erfordernis muss eine aktualisierte Gesellschafterliste dem Handelsregister eingereicht werden, da sich die Zahl oder der Betrag der Geschäftsanteile verändert und damit eine Veränderung im Gesellschafterbestand i. S. des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG gegeben ist.

Praxistipp

Aus anwaltlicher Sicht ist zu empfehlen, sich an den für die Umwandlung erforderlichen Vorlagen nicht selbst zu versuchen, sondern diese vom Notar oder Anwalt erstellen lassen.
PRESSEKONTAKT
BTR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Berlin
Herr Rechtsanwalt Fabian Tietz
Samariterstraße 19-20
10247 Berlin
+49-39-44 33 44 44
E-Mail senden
Homepage
ZUM AUTOR
�BER RECHTSANWALT FABIAN TIETZ

Rechtsanwalt Fabian Tietz ist seit 2011 als Rechtsanwalt zugelassen. Der Fokus seiner anwaltlichen Praxis liegt vornehmlich auf dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Wirtschaftsrecht. Rechtsanwalt Tietz hat erfolgreich die theoretische ...
ZUM AUTOR
�BER BTR RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH BERLIN

BTR Rechtsanwälte: Beratungs- und Treuhand Ring - Treuhänder Ihrer Interessen ist ein eingespieltes Netzwerk aus Rechtsanwälten, Fachanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mit den Standorten Berlin, Brandenburg, ...
DRUCKEN| VERSENDEN | RSS-FEED |
SOCIAL WEB
PRESSEFACH
BTR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Berlin
Samariterstraße 19-20
10247 Berlin
zum Pressefach
Anzeige
PRESSEARCHIV
Anzeige
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG