Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5.3.2015 (Az.: 5 K 980/12 E) kann das häusliche Arbeitszimmer jetzt wieder in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5.3.2015 (Az.: 5 K 980/12 E) kann der Heimarbeitsplatz jetzt wieder in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. In dem Fall ging es um einen freien Handelsvertreter, der die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe absetzen wollte. Die Finanzverwaltung wollte ihm aber nur 1.250 € Werbungskosten zugestehen. Die Begründung: Als Handelsvertreter sei er ja dauernd bei den Kunden unterwegs. Außerdem könne er seine Büroarbeit mittels moderner Technik im Auto oder anderswo erledigen. Kurz: Was er als häusliches Arbeitszimmer nutze, das sei nicht der Mittelpunkt seines Arbeitslebens.
Das sah der Handelsvertreter für Wurst- und Käse anders. Er argumentierte, dass er selbstverständlich ein Büro brauche, denn die allermeisten Tätigkeiten könne er nicht von unterwegs erledigen. Die ganze Auftragsabwicklung erledige er von seinem festen Arbeitsplatz aus. Die Kundenbesuche seien nur ein kleiner Teil seiner Aufgaben. Da gab ihm das Finanzgericht Münster in vollem Umfang Recht. Das Arbeitszimmer des Klägers bilde den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung. Er habe nur Kunden besucht, wenn es dazu einen Anlass gegeben habe, ansonsten bestehe sein Arbeitsalltag aus Bürotätigkeiten.
Was das Urteil für Sie konkret bedeutetDas Urteil betrifft auch Sie, wenn Sie viel unterwegs sind. Wenn Sie z. B. oft auf Geschäftsreisen, bei Kunden oder auf Baustellen unterwegs sind. Dann könnte das Finanzamt ebenfalls auf die Idee kommen, dass Sie viel von unterwegs aus arbeiten, z. B. im Auto oder im ICE-Abteil und folglich kein häusliches Arbeitszimmer benötigen. Solchen Vorstellungen hat das Finanzgericht Münster nun einen Riegel vorgeschoben. Sie können die Kosten unbeschränkt abziehen, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist.