Pressemitteilung, 19.07.2012 - 14:48 Uhr
Perspektive Mittelstand
Schadenersatz bei Filesharing-Abmahnungen
(PM) Bremen, 19.07.2012 - Das Oberlandesgericht Köln hat aktuell in einem Verfahren (Aktenzeichen: 6 U 67/11) im Zusammenhang mit einer Abmahnung für Filesharing einen bedeutsamen Hinweisbeschluss erlassen. In diesem Beschluss deutet sich an, dass das OLG Köln die bisherige Einschätzung zur Berechnung des Schadenersatzanspruchs gegen Filesharer revidieren wird.Berechnungsgrundlage infrage gestelltBislang werden von der abmahnenden Musik- (oder Film-)industrie und den Gerichten der Tarif VR-W I. der GEMA für die Bemessung des Schadenersatzanspruchs in diesen Fällen zugrundegelegt. Danach ergibt sich als Mindestlizenz nach diesem Tarif, dass eine Zahlung in Höhe von € 100,00 für bis zu 10.000 Abrufe zu leisten ist.Nunmehr haben die Richter jedoch die Ansicht vertreten, dass dieser Tarif nicht den tatsächlichen Sachverhalts-Gegebenheiten beim Filesharing entspricht. Hier ginge es vielmehr darum, einen Schaden abzugelten, der den Rechteinhabern dadurch entstünde, dass geschützte Werke in unbekannter Zeit zum Download zur Verfügung gestellt worden. Deshalb sei nicht der genannte Tarif VR-W I., sondern der Tarif VR-OD 5 anwendbar, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download zum Gegenstand hat. Hierin liegt aber ein gravierender Unterschied, denn statt der Mindestsumme von € 100,00 pro Titel sieht dieser Tarif pro erfolgtem Zugriff nur einen Betrag in Höhe von 0,1278 ct. vor!Im Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln wird ein weiterer für die Filesharer ggf. sehr günstiger Gesichtspunkt als Hinweis an den klagenden Musikverlag gegeben:"Es wird dann weiter Folgendes zu berücksichtigen sein: Das Einstellen der Titel in die Tauschbörde hat zwar - wie die Klägerinnen im Ausgangspunkt zutreffend vortragen - einer unübersehbaren Anzahl Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehen aber auch gegen all jene (soweit schuldhaft handelnden) weiteren unberechtigten Nutzer wiederum Schadenersatzansprüche. Eine - aus diesem Grunde zumindest theoretisch möglich er-scheinende - vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger dürfte im Ansatz unberechtigt sein. Auch dieser Gesichtspunkt spricht im Übrigen gegen die Zugrundelegung des von den Klägerinnen favorisierten GEMA-Tarifes, weil dieser ohne weiteres bis zum 10.000 Titel zugrundelegt."(OLG Köln - 6 U 67/11)Dem klagenden Musikverlag wurde hier nun aufgegeben, ergänzend zum Schadenumfang vorzutragen. Diese Einschätzung des OLG Köln könnte im Hinblick auf die Festsetzung von Lizenzgebühren und Streitwerten im Bereich Filesharing zu gravierenden Änderungen führen, derzeit ist allerdings noch nicht absehbar, wie sich dies auf die aktuellen Verfahren auswirken wird.Weitere Informationen zum Thema Urheberrecht und Filesharing finden sich auf: www.drmahlstedt.de/urheberrecht


ANSPRECHPARTNER/KONTAKT

Atelier Avanti
Frau Kathrin Müller
Zuständigkeitsbereich: PR Beratung
Hastedter Osterdeich 222
28207 Bremen
+49-421-171330
k.mueller@avne.de
www.atelier-avanti.de


ÜBER DR. MAHLSTEDT UND PARTNER

Rechtsanwälte Dr. Mahlstedt & Partner - Ihre Kanzlei in Bremen mit Fachanwaelten in den Bereichen: Arbeitsrecht, Erbrecht und Medizinrecht.
Hinweis
Dieses Pressefach wird betreut von
Atelier Avanti
Sie wollen Ihr neues Produkt oder Ihr Unternehmen medienwirksam vermarkten und dadurch Ihren Bekanntheitsgrad steigern und somit auch Ihre Marktposition stärken? Kein Problem für unsere PR- Unit. Erfahrung und enge ... zum PR-Dienstleistereintrag