(PM) Leipzig, 19.05.2010 - Mit der Reform des Versicherungsgesetzes besteht die Versicherungspflicht nicht länger nur für gesetzlich Krankenversicherte. Selbst für Privatversicherte ist die Krankenversicherung nun obligatorisch. Erfolgt ein dahingehender Vertragsabschluss nicht fristgemäß, wird eine entsprechende Strafe fällig. Das Versicherungsportal
www.private-krankenversicherung.de informiert, mit welchen Beträgen in solchen Fällen gerechnet werden muss.
Der sogenannte Säumniszuschlag wird ab 1. Januar 2009 fällig. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Zahl der Monate ohne Krankenversicherungsschutz. Der erste Monat ist dabei laut Versicherungsgesetz straffrei. Für die folgenden vier Monate werden Säumniszuschläge in voller Höhe der berechneten monatlichen Prämie fällig. Nach diesem Zeitraum muss für jeden weiteren Monat, den ein Kunde bis zum Vertragsabschluss ohne Krankenversicherung verbracht hat, eine Strafe gezahlt werden, die einem Sechstel dieser Prämie entspricht. Zusätzlich zu dieser gesetzlich festgelegten Strafe wird außerdem von Seiten der Versicherung ein weiterer Zuschlag erhoben. Ein Vergleich (
www.private-krankenversicherung.de/vergleich/) der verschiedenen Versicherungsanbieter zeigt jedoch, dass es keine einheitliche Vorgehensweise für die Berechnung dieses zusätzlichen Strafbeitrages gibt. Je nach Auslegung der Gesetzesvorschrift hinsichtlich der Straffreiheit des ersten Monats fordern die Versicherungsgesellschaften einen Säumniszuschlag ein, der vier oder fünf Monatsbeiträgen entspricht. Auf einen Strafzuschlag für den Januar 2009 verzichten unter anderem die Landeskrankenhilfe, die HanseMerkur und die Central Krankenversicherung.
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news.private-krankenversicherung.de/private-krankenversicherung/pkv-strafzuschlaege-wie-werden-sie-berechnet/334549.html