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Pressemitteilung

Sachverständige: „Richter“ im Bauprozess?

Gesetzliche Grenzen nicht überschreiten
(PM) Essen, 06.03.2012 - Immer häufiger machen die Parteien eines Bauprozesses die Erfahrung: Je komplexer die Sachverhalte, desto größer der – kaum fassbare und insoweit auch nicht kontrollierbare – Einfluss von Sachverständigen. So entpuppt sich die Hoffnung der Parteien, ihr Rechtsstreit würde durch einen – an Recht und Gesetz orientierten – Richter entschieden, in vielen Fällen als reine Illusion. Dies ist die Erkenntnis des Baurechtsspezialisten Dr. Andreas Koenen, Inhaber der auf Baurecht spezialisierten Kanzlei KOENEN RECHTS-ANWÄLTE und Autor des soeben erschienenen Buches „Der Sachverständigenbeweis im Bauprozess“.

Der Sachverständige als Schlüsselfigur des Bauprozesses

Entscheidende Fragen eines Bauprozesses werden in der Tat immer häufiger von Sachverständigen beantwortet. Insofern geht die Rolle der Sachverständigen über eine technisch-fachliche Unterstützung der sie beauftragenden Richter weit hinaus: Sie üben mit ihren Feststellungen maßgeblichen Einfluss auf das Prozessergebnis aus, weshalb Sachverständige zutreffend als „Schlüsselfigur“ des Bauprozesses bezeichnet werden.

„Diese Praxis ist mit der Zivilprozessordnung nicht immer vereinbar“, so Koenen. So würden Sachverständige vom Gericht häufig zu einer Grenzüberschreitung angestiftet, indem sie über ihre originäre Aufgabe und Kompetenz hinaus Feststellungen treffen. Dies habe fatale Folgen für die Prozessparteien.

Haben diese die Möglichkeit, dies zu verhindern und dazu beizutragen, dass der Baurechtsstreit der Zivilprozessordnung entsprechend geführt wird und am Ende auch die juristisch richtige Entscheidung herauskommt? „Die Prozessparteien sollten sich“, so die Empfehlung von Koenen, „ebenso wie das Gericht, intensiver mit den Möglichkeiten, vor allem aber auch mit den rechtlichen Grenzen des Einflusses gerichtlich bestellter Sachverständiger auf den Bauprozess auseinandersetzen.“ Es ist nämlich nicht die Aufgabe eines Sachverständigen, Rechtsfragen zu beantworten oder auf andere Weise den Prozess zu „entscheiden“. Aber genau dies wird vom Sachverständigen häufig verlangt. Demgegenüber sollten die Gerichte Sachverständigen nur die Rolle zuweisen, die sie nach der Zivilprozessordnung innehaben, nämlich anhand eines gerichtlich vorgegebenen Sachverhalts als „Gehilfe“ des Richters einzelne Fachfragen zu beantworten. Deren gutachterliche Stellungnahmen muss das Gericht dann eingehend auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. „Dies wird leider viel zu selten getan. Die Inhalte des Gutachtens werden regelmäßig direkt ins Urteil übernommen“, so Koenen.

Der staatliche Bauprozess muss für die am Bau Beteiligten attraktiver werden

„Aus meiner Sicht liegt die Ursache der Grenzüberschreitungen in Sachverständi-gengutachten vor allem darin“, so die Einschätzung von Koenen, „dass viele Richter ihre juristische Fähigkeiten erst dann einsetzen, wenn alle Versuche, den Rechtsstreit auf andere Weise als durch Urteil zu beenden, gescheitert sind. Dies ist jedoch viel zu spät. Die Weichen müssen gleich zu Beginn eines Rechtsstreits gestellt werden. Und dazu gehört zwingend eine – bisweilen schwierige und aufwändige – juristische Bewertung.“

Werde der Sachverständige in der gerichtlichen Praxis wieder auf seine originäre, ihm nach der Zivilprozessordnung zugewiesene Rolle reduziert, und konzentriert er sich hierauf, werde der staatliche Bauprozess, der in den vergangenen Jahren in Verruf geraten ist, auch wieder attraktiver werden, prognostiziert Koenen. „Die Flucht in nichtstaatliche Verfahren der Streitbeilegung (z.B. Schlichtung und Mediation) würde dann abnehmen und das Vertrauen bei den am Bau Beteiligten wieder zurückkehren, dass sie in einem angemessen Zeitrahmen auch Recht bekommen. Bis dahin müssen wir Bauanwälte jedoch die Prozesswirklichkeit nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern vor allem auch unsere Prozessstrategien hierauf einrichten.“

Buch schließt Lücke

Während sich der „Werner/Pastor“ , nach wie vor das Standardwerk zum Bauprozess, das in keinem Richterzimmer fehlen darf, auf die Darstellung der Rechtslage beschränkt und die wenigen Paragraphen in der Zivilprozessordnung zur Beweisaufnahme kommentiert, stellt das – vom Werner Verlag als Ergänzung zum „Werner/Pastor“ konzipierte – Werk von Koenen der Rechtslage die Baurechtswirklichkeit gegenüber, die nach Ansicht des erfahrenen Praktikers Koenen immer Ausgangspunkt für die – hier im Vordergrund stehenden – prozesstaktischen Überlegungen sein müsse.

Weitere Informationen unter www.bauanwaelte.de
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KOENEN RECHTSANWÄLTE ist eine ausschließlich auf Baurecht spezialisierte Anwalts¬kanzlei. Ein Team von derzeit acht Bauanwälten, die an den Standorten Essen, Hannover, Münster und Bielefeld standortübergreifend ...
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