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News, 17.02.2006
Steuern und Recht
Sind jetzt alle GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig?
Das Bundessozialgericht hat über die Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH entschieden und damit für erhebliche Verunsicherung über die Beurteilung der Versicherungspflicht von selbstständigen GmbH-Geschäftsführern gesorgt.
Die Kernaussage des Urteils: Wesentlich ist, ob der Geschäftsführer in seiner Person die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Dagegen kommt es auf die Verhältnisse der GmbH, also die Frage, wie viele Auftraggeber diese ihrerseits hat und ob sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht an.

Aber: Was gilt genau und was ist jetzt zu beachten?

Im Unterschied zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung kennt die gesetzliche Rentenversicherung schon immer auch eine Versicherungspflicht bestimmter Gruppen von Selbstständigen (§ 2 SGB VI). Der Gesetzgeber hat den Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen zum 1. Januar 1999 erweitert (vgl. die Übergangsregelung in § 231 SGB VI). Kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI) sind seitdem auch alle Selbstständigen in die Versicherungspflicht einbezogen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige).

Bisherige Auffassung: Die Träger der Rentenversicherung hatten bei Prüfung der Versicherungspflicht der Tätigkeit als Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bisher auf die Verhältnisse der GmbH abgestellt. Ist die GmbH für einen Auftraggeber tätig und beschäftigt sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, besteht – sozusagen im Wege des Durchgriffs – für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI.

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass selbstständige Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind (BSG, Urteil v. 24.11.05, B 12 RA 1/04 R). Das Gericht lehnt ausdrücklich die bisherige rechtliche Konstruktion (Abstellen auf die Verhältnisse der GmbH) ab und vertritt nun die Auffassung, dass Alleingesellschafter/Geschäftsführer versicherungspflichtig sind, weil sie selbst (nicht die GmbH) nur für einen Auftraggeber, nämlich die GmbH, tätig sind und (selbst) keine Arbeitnehmer beschäftigen. Der 12. Senat des BSG stellt also auf das Innenverhältnis zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und GmbH bzw. auf den Dienstvertrag ab. Die Schutzbedürftigkeit des Geschäftsführers wird nicht geprüft, sondern festgestellt, der betroffene Personenkreis sei versicherungspflichtig, weil die Tatbestandsmerkmale des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt sind. Auf die Frage, wie viele Auftraggeber die GmbH hat und ob diese versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, kommt es nicht an. Auch andere Umstände des Einzelfalls, z. B. das GmbH-Vermögen, sind irrelevant. Schließlich sei die Regelung des § 1 Satz 4 SGB VI für die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften nicht übertragbar.

Das Urteil überrascht. Dennoch ist die Schlagzeile des Nachrichtenmagazins FOCUS: „Bundessozialgericht: GmbH-Geschäftsführer sind rentenversicherungspflichtig“ zu weit gefasst. Die Entscheidung betrifft, wie das BSG klargestellt hat (Medien-Information Nr. 8/06 vom 9.2.2006), nur die Ein-Mann-GmbH. Allerdings muss man sehen: Die Argumentation in der Entscheidung lässt sich auf die Regel-GmbH (vgl. § 5 GmbHG) mit mehreren Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern übertragen. Auch diese können und dürfen nach dem Dienstvertrag meist nur für die GmbH tätig werden. Sie sind also im (Innen-)Verhältnis zur GmbH nur für einen Auftraggeber tätig und beschäftigen als Geschäftsführer keine Arbeitnehmer. Damit erfüllen sie ebenfalls die vom BSG genannten Voraussetzungen für die Versicherungspflicht.

Aufgrund der Erläuterung der Entscheidung ist aber anzunehmen, dass zunächst nur die „selbstständigen GmbH-Geschäftsführer“ der Ein-Mann-GmbH betroffen sind. Ob die Entscheidung künftig auf die „Regel-GmbH“ mit mehreren Gesellschafter/Geschäftsführern erstreckt wird, bleibt ebenso abzuwarten wie die Veröffentlichung des Urteils im Volltext.

Alternativen: Der betroffene Personenkreis hat die Möglichkeit, der Rentenversicherungspflicht dadurch auszuweichen, dass er (selbst) einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Einsatz einer Hilfskraft in geringfügigem Umfang (§ 8 Abs. 1 SGB IV) genügt hierfür nicht. Mehrere geringfügig Beschäftigte werden jedoch zusammengerechnet. Wenn die geringfügig Beschäftigten insgesamt in mehr als nur geringfügigem Umfang tätig sind, besteht die Versicherungspflicht nicht bzw. entfällt. Einen weiteren Ansatzpunkt bietet die \"Bindung an einen Auftraggeber“. Sie wird nur bejaht, wenn Selbstständige mindestens fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit erzielen. Wird also mehr als ein Sechstel der Einkünfte des Gesellschafter/Geschäftsführers aus anderen Quellen erzielt, entfällt die Versicherungspflicht ebenfalls.
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