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Recycling von Verpackungsabfall könnte um 300 Millionen Euro billiger sein

(PM) , 20.10.2008 - Preisnachlässe bei der Lizenzierung kommen nicht beim Verbraucher an

Frankfurt am Main/Berlin/Pegnitz - Mehr Rechtssicherheit, mehr Transparenz , mehr Wettbewerb - das sind die Ziele der Verpackungsverordnung, deren fünfte Novelle im Frühjahr verabschiedet wurde. Ruhe ist unterdessen nicht eingekehrt an der Entsorgerfront. Besonders in Fragen der abfallrechtlichen Verantwortlichkeiten zwischen den Beteiligten gibt es unterschiedliche Interpretationen. „Viele Händler sind besorgt, dass einige Lieferanten bei der Verpackungslizenzierung bei dualen Systemen üppige Preisnachlässe durchsetzen, diese aber nicht beim Handel ankommen - der sie somit auch nicht weitergeben kann“, konstatiert Thomas Mehl, Geschäftsführer des Pegnitzer Entsorgungsspezialisten BellandVision www.bellandvision.de, in einem Beitrag für die Lebensmittel Zeitung www.lz-net.de. „Beim Wareneinkauf bezahlt der Handel weiterhin die deutlich höheren Listenpreise des Marktführers DSD. Experten zufolge entgehen Endverbrauchern so pro Jahr weit über 300 Mio. Euro an Entlastungen“, so Mehl.

Die Novelle der Verpackungsverordnung, so seine Einschätzung „stärke die gemeinsame Produktverantwortung von Herstellern und Vertreibern - mit differierenden Pflichten entlang der Wertschöpfungskette. Häufig kann ein Teilnehmer seine Pflicht nur erfüllen, wenn andere kooperieren. Das gilt besonders für das Verbot, unlizenzierte Verpackungen an Endverbraucher abzugeben.“ Für den Handel sieht er bedrohliche Bußgelder, „würde er das tun. Weil jedoch bei Industriemarken die Hersteller lizenzierungspflichtig sind, muss der Handel sich gegen Trittbrettfahrer absichern.“ Das Bundesumweltministerium (BMU) spreche gar von einer „Pflicht zur Vergewisserung".

Eine im Folgejahr abzugebende Vollständigkeitserklärungen helfe dem Handel keineswegs. „Ein sicherer und für Lieferanten bequemer Weg zur Pflichterfüllung besteht darin, belieferte Handelshäuser mit der Lizenzierung zu beauftragen. Die Verpackungsverordnung ermöglicht in Paragraf 11 eine solche Drittbeauftragung ausdrücklich“, schreibt Mehl. Gleichwohl gibt es für ihn auch Alternativen: „Erstens könnten Letztvertreiber in die Vertragsstruktur eines Lizenzpflichtigen mit einem dualen System eingebunden werden. Zweitens könnten Lieferanten und Handelshäuser ein duales System einvernehmlich wählen. Wenn er nicht übervorteilt werden will, muss der Handel den Lizenzierungsstatus und die tatsächlichen Kosten der Systembeteiligung, die auf ihn abgewälzt werden, genau kennen. Dies ist für den Handel überdies unabdingbar, wenn er Verpackungen zurücknimmt und auf eigene Kosten verwertet.“

Bereits gezahlte Lizenzgelder könnten dann zurückverlangt werden. „Zeitweise war umstritten, wer Anspruchsberechtigter ist. Mittlerweile setzt sich die überzeugender begründete Position durch, die für die Zurücknehmer plädiert, also in der Regel für letztvertreibende Händler. Ein Hersteller zahlt zwar Lizenzgelder, berechnet sie aber belieferten Händlern. Er nimmt weder Verpackungen zurück, noch verwertet er sie auf eigene Kosten. Ein falsches Verständnis liefe somit auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Hersteller hinaus, die normieren zu wollen dem Verordnungsgeber sicher fern lag.“

Bei Eigenmarken, „für die der Handel nach überwiegender Auffassung Erstinverkehrbringer und damit lizenzierungspflichtig ist, stellt sich dieses Problem nicht. Der Produzent einer Handelsmarke ist nur vom Handel beauftragt und packt als Lohnabfüller nach dessen Maßgabe ab. Im Außenverhältnis fungiert er in den Worten des BMU als ‚verlängerte Werkbank’ des Auftraggebers. Gleiches gilt für Markenhersteller, die bei Lohnabfüllern abpacken lassen.“ Auch der Mannheimer Rechtsanwalt Professor Kristian Fischer www.sza.de/de/Lawyers/Prof._Dr._Kristian_Fischer verortet die Lizenzierungspflicht bei Eigenmarken des Handels auf Seiten der Handelsunternehmen, weil diese als „Initiator“ der Abfüllung auftreten und somit als so genannte Erstinverkehrbringer der Verpackung anzusehen seien. „Letztlich kommt es nicht auf den Empfängerhorizont des Endverbrauchers an“, so Fischer in der Zeitschrift für das Abfallrecht (AbfallR) www.lexxion.de/AbfallR, „sondern darauf, wer in tatsächlicher Hinsicht für die Abgabe an den Dritten verantwortlich ist.“ Im Fall von Handelsmarken sei dies das jeweilige Handelsunternehmen.

Bliebe der Handel bei der Lizenzierung von Verkaufsverpackungen bei dualen Systemen außen vor, so BellandVision-Chef Thomas Mehl, würden die Ziele der Verpackungsnovelle klar verfehlt, denn Trittbrettfahrerei würde nicht vermieden und die gemeinsame Produktverantwortung von Herstellern und Vertreibern nicht gestärkt. „Zudem kann auch nur der Handel gewährleisten, dass die Preisvorteile bei dem ankommen, der die Zeche bezahlt, nämlich beim Verbraucher“, so Mehl in der Lebensmittel Zeitung.

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