Pressemitteilung, 10.06.2010 - 09:50 Uhr
Perspektive Mittelstand
Rechtzeitige Stiftung bringt Steuerabzug
(PM) Bonn, 10.06.2010 - Meist ist das vorrangige Stiftermotiv aber nicht die Steuerersparnis, sondern die Konservierung des Vermögens, was mangels qualifizierter Nachfolger mit dem herkömmlichen Erbfall nicht erreichbar erscheint. Der Nachlass lebt und vermehrt sich dann über eine Stiftung auf lange Sicht nach den persönlichen Vorstellungen. Das Kapital bleibt erhalten, der Stiftungszweck wird nur aus den Erträgen gefördert. Allerdings lohnt sich der ganze Aufwand nicht mit jedem Einsatz, erst ab 300.000 Euro Startkapital ist eine Gründung sinnvoll.Bei dieser Größenordnung wirken auch die Privilegien des Fiskus. Steuerbefreiung während der gesamten Verwaltungsdauer und ein hoher Sonderausgabenabzug bei Gründung und späteren Einzahlungen machen Einrichtungen attraktiv, die gemeinnützige oder mildtätige Ziele – wie die Förderung von Umweltschutz, Kunst oder Forschung – verfolgen. Die Mittel müssen mindestens in einen der begünstigten Zwecke fließen und das Handeln der Stiftung muss selbstlos erfolgen. Hierzu gibt es von der Finanzverwaltung eine Musterformulierung, wie eine Stiftungssatzung auszusehen hat.Ein formloser Antrag beim Finanzamt auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist der erste Schritt zur Steuerbefreiung für die neu gegründete Stiftung. Dann geht der Besitz ohne Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer auch nach der Reform ab 2009 über und kann anschließend in voller Höhe für die erwünschten Förderzwecke eingesetzt werden.Sofern sich Bürger im Rahmen ihrer Nachlassplanung mit der Alternative einer Stiftung beschäftigen, sollten sie den Zeitpunkt der Übertragung beachten. Denn der Sonderausgabenabzug von bis zu einer Million Euro gelingt nicht mehr, wenn Bankguthaben, Immobilien oder Betriebsvermögen aufgrund der testamentarischen Anweisung erst unmittelbar nach dem Tod an eine gemeinnützige Stiftung fließen sollen. Das Finanzgericht Hamburg stellte jetzt klar, dass beim Sonderausgabenabzug das Abflussprinzip gilt, wonach Gelder erst in dem Jahr steuerlich zählen, in dem sie tatsächlich überwiesen werden (Az. 3 K 242/08). Der Sonderausgabenabzug scheitert bei der Stiftungszuwendung aus Anlass des Todes, da der Erblasser in einem solchen Fall selbst keine Ausgabe leistet und wirtschaftlich somit nicht mehr belastet ist. Das Vermögen geht erst mit dem Erbfall auf die Stiftung über, fließt also nicht mehr zu Lebzeiten ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die gemeinnützige Stiftung bereits besteht oder anlässlich des Todes des Erblassers erst neu gegründet wird, so die Richter. Mehr zum Thema der mustergültigen Satzung bei der Errichtung einer gemeinnützigen GmbH finden Interessierte in dem Band „Gemeinnützige GmbH“ von Dr. Andreas Rohde und Dr. Lutz Engelsing, erschienen 2010 beim VSRW-Verlag, Bonn. Der Band kann für 19,80 € unter Tel. 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de bestellt werden.


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