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Warm-WirtschaftsRecht - Kanzlei für Wirtschaftsrecht - RA Martin J. Warm
Pressemitteilung

Erhöhung der Umsatzsteuer: Vorsicht bei Vertragsabschlüssen vor dem 01.09.2006

(PM) , 02.08.2006 - Mit Wirkung vom 01.01.2007 soll der Regelsteuersatz von 16 % auf 19 % ange-hoben werden. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt vorerst unverändert. Der neue Regelsteuersatz von 19 % würde auf jeden steuerpflichtigen Umsatz (Lieferungen, Leistungen, Eigenverbrauch, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhr) anzuwenden sein, der nach dem 31.12.2006 bewirkt wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Das ist regelmäßig bei einer Lieferung die Verschaffung der Verfügungsmacht (Übernahme der Ware), die Abnahme einer Bauleistung oder die Beendigung einer Dienstleistung. Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vertragsabschlusses, der Ent-geltsvereinnahmung oder das Datum der Rechnung. Daraus ergibt sich vom Grundsatz her, dass eine Rechnung über eine nach dem 31.12.2006 zu erbringende Leistung bereits ab sofort mit dem neuen Steuersatz von 19 % ausgestellt werden müsste. Werden dagegen Rechnungen über vor dem 01.01.2007 erbrachte Leistungen nach diesem Zeitpunkt erstellt, ist der alte Steuersatz anzuwenden. Um Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, empfehlen wir, die Do-kumentation der Lieferung auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein vorzu-nehmen. Werden unter Zugrundelegung des alten Steuersatzes von 16 % Festpreisverein-barungen vereinbart und erfolgen die Lieferungen erst nach dem 31.12.2006, ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszu-rechnen. ***Wichtig zu beachten*** Bei Verträgen, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des neuen Steuersatzes abgeschlossen wurden und bei denen die Lieferungen/Leistungen in 2007 ausge-führt werden, kann nicht in jedem Fall die Differenz zwischen dem alten Umsatz-steuersatz von 16% und dem neuen Steuersatz von 19% vom Vertragspartner nachgefordert werden. Problemlos wird die Abwälzung auf den Kunden dann sein, wenn die Preise im Vertrag "zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" festgelegt wurden oder das Entgelt als Nettoentgelt aufgrund einer Gebührenordnung erhoben wird, wie bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Architekten. Eine Sondervorschrift im Umsatzsteuergesetz (§ 29 UStG) regelt den Anspruch auf Ausgleich von umsatzsteuerlichen Mehrbelastungen bei so genannten Altver-trägen. Danach kann ein Unternehmer, wenn er eine Lieferung oder Leistung nach dem In-Kraft-Treten des neuen Steuersatzes ausführt, vom Vertragspartner einen Ausgleich der Mehrbelastung dann verlangen, wenn der Vertrag vier Mona-te vor dem Einführungsdatum abgeschlossen wurde und im Vertrag ein Ausgleich im Falle einer Umsatzsteuererhöhung nicht ausgeschlossen wurde. ****Wurde ein Vertrag innerhalb von vier Monaten vor dem Datum der Einführung des neuen Steuersatzes mit dem alten Steuersatz von 16% abgeschlossen (Stichtag 01.09.2006), ohne den Hinweis, dass bei Lieferung oder Leistung nach dem Datum ein höherer Umsatzsteuersatz zum Tragen kommt, so ist ein Aus-gleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung durch den Kunden zivilrechtlich nicht durchsetzbar! Es sei denn es wurde vereinbart, dass die jeweils gültige Um-satzsteuer berechnet wird.**** Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Herzliche Grüße aus Paderborn Ihr rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger Martin J. Warm Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht
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