Pressemitteilung, 12.11.2008 - 12:07 Uhr
Perspektive Mittelstand
Vorsicht bei Zahlungsaufforderung der infoscore Forderungsmanagement GmbH im Namen der „Mick-Haig Productions Inc.”
(PM) , 12.11.2008 - Derzeit erhalten viele arglose Internetnutzer eine Zahlungsaufforderung der infoscore Forderungsmanagement GmbH aus Baden-Baden wegen angeblicher Forderungen der „Mick-Haig Productions Inc.”. Hierbei handelt es sich um eine einschlägig bekannte Produktionsfirma für Pornovideos aus den Vereinigten Staaten.In dem Mahnschreiben werden Schadensersatzforderungen, Verzugszinsen, Inkassokosten und Kontoführungsgebühren von meist mehreren hundert Euro beansprucht. Das Mahnbüro behauptet dabei, dass die vermeintlichen Forderungen „längst überfällig“ seien und nun der Auftrag erfolgt sei, die offenen Ansprüche einzutreiben. Schließlich sei zuvor auch eine Abmahnung der Rechtsanwälte Schutt Waetke aus Karlsruhe erfolgt. Dies wird häufig sogar auch dann behauptet, wenn zuvor keine Korrespondenz mit den Anwälten oder Dritten erfolgte.Durch das offiziell wirkende Schreiben der Inkassofirma wird dennoch der Eindruck erwägt, dass tatsächlich eine Zahlungsverpflichtung besteht. Dies ist jedoch ein Irrtum! Weder die Abmahnung eines Rechtsanwalts für vermeintlich illegale Downloads von Spielfilmen, Erotikvideos, Bildern, Software oder Computerspielen, noch ein Brief eines Inkassobüros kann eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung bewirken. Die behaupteten Forderungen sind somit nicht direkt durchsetzbar.Zahlungspflichten können nur dann zwangsweise beigetrieben werden, wenn ihnen ein so genannter Vollstreckungstitel zu Grunde liegt. Ein solcher Vollstreckungstitel kann zum Beispiel in Form eines Urteils oder eines Vollstreckungsbescheids vorliegen. Fehlt ein solcher Titel, hat die Gegenseite keine direkte rechtliche Handhabe die nur behauptete Forderung zu realisieren. Die Zahlungsufforderung kann daher durch einfachen Widerspruch abgewehrt werden.Viele Empfänger von Mahnschreiben scheuen jedoch die weitere Korrespondenz mit dem Inkassobüro und versuchen sich mit einer schnellen Zahlung vor weiterer Post zu schützen. Dies geschieht meist dann, wenn die ersten Forderungen als gering erscheinen oder der Forderungsgrund aus Gründen der Diskretion geheim gehalten werden soll. Genau hierauf spekulieren die Inkassounternehmen und kassieren so kräftig ab. Dabei kommt es nicht selten vor, dass einer ersten Forderung weitere Forderungen nachfolgen....Daher gilt: Zahlen Sie zweifelhafte Forderungen niemals!Wenn Sie ein Mahnschreiben eines Inkassobüros erhalten, sollten Sie die Ruhe bewahren. Eine Inkassogesellschaft kann Ihnen schließlich nichts schlimmeres antun, als Sie mit ständigen Mahnschreiben zu nerven oder Ihnen „weitere rechtliche Schritte“ mit horrenden Kostenexplosionen anzudrohen. Insbesondere kann das Inkassounternehmen keine Kosten festsetzen oder gar die Zwangsvollstreckung ohne Titel betreiben.Bei dem erstmaligen Erhalt einer „Zahlungsaufforderung“ sollten Sie den behaupteten Anspruch genau prüfen. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Forderung nicht besteht, sollten Sie dies in möglichst knapper Form dem Inkassobüro mitteilen. Jede weitere Mahnung können Sie dann getrost in den Mülleimer werfen. Wenn Sie dennoch einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten sollten, können Sie diesem sofort mit dem stets beigefügten Vordruck widersprechen. Falls Sie sich unsicher sind oder die lästigen Mahnschreiben kein Ende finden, sollten Sie einen Rechtsanwalt um Rat und Unterstützung bitten. Meist genügt ein einziges anwaltliches Schreiben und der Spuk hat ein Ende.Höchste Vorsicht ist jedoch angesagt, wenn sie eine formelle Abmahnung eines Anwalts, zum Beispiel wegen einer möglichen Urheberrechtsverletzung erhalten. In diesem Fall sollten sie dringend und schon aus Gründen der gebotenen Waffengleichheit einen eigenen fachkundigen Rechtsrat einholen. Nur Ihr im Urheber-, Wettbewerbs- und Medienrecht erfahrener Anwalt kann Ihnen mit verlässlicher Gewissheit sagen, ob und wie auf die stets gefährliche Abmahnung zu reagieren ist. Bei akutem Handlungsbedarf wird er Sie mit einer für Ihren Einzelfall perfekt zugeschnittenen modifizierten Unterlassungserklärung vor weiterem Ungemach schützen.Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte in Köln. Er berät und vertritt Privatmandanten und Unternehmer bei Fragen der Forderungsabwehr und in allen Fällen des Medienrechts.Bei Anregungen oder Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche Email direkt an die Adresse info@wagnerhalbe.de senden. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten www.wagnerhalbe.de und rechtsanwaltsblog.blog.de.