Unternehmen in Deutschland unterliegen zahlreichen gesetzlichen und – sofern sie zertifiziert sind – normativen Forderungen. Viele dieser Forderungen beinhalten Prüfungs-, Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten.
(PM) Ulm, 07.08.2009 - Hierbei kommen beispielsweise die Betriebssicherheitsverordnung oder auch die BGV A3 zum Tragen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), welche am 3. Oktober 2002 in Kraft getreten ist, enthält Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Darüber hinaus konkretisiert sie die Gefährdungsbeurteilung in § 3. Hinsichtlich überwachungsbedürftiger Anlagen sind neben gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel zusätzlich noch besondere Vorschriften geltend. Diese besonderen Vorschriften nach Abschnitt 3 fordern insbesondere eine Prüfung vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrende Prüfungen von bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen. Zu eben jenen Anlagen zählen beispielweise auch Aufzugsanlagen für Lasten oder Personen und Lageranlagen. Prüfungen, welche durch zugelassene Überwachungsstellen vorzunehmen sind, werden explizit in der BetrSichV benannt.
Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) BGV A3 wurde durch die Berufsgenossenschaft erarbeitet und verabschiedet. Die BGV A3 trat erstmalig am 1. April 1979 in Kraft und konkretisiert die Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen sowie ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel. Darüber hinaus beschreibt sie explizite Prüffristen. So lautet beispielsweise die Anforderung aus der BGV A3 §3 folgendermaßen:
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instandgehalten werden. Mängel müssen unverzüglich behoben werden.“
Neben dem Schutz gegen eventuelle Schadensersatzansprüche der Versicherer im Regelfall, schaltet eine regelmäßige BGV A3 Prüfung in Unternehmen unkalkulierbare Sicherheitsrisiken und hohe Folgekosten quasi aus. Bei identifizierten Mängeln, liefert eine BGV A3 Prüfung die Gewissheit, dass alle Fehler aufgedeckt wurden.
Parallel zur BGV A3 findet in vielen Unternehmen die Technische Richtline zur Betriebssicherheit TRBS 2131 ihren Einsatz, die am 12. November 2007 veröffentlicht wurde. Im Hauptteil behandelt die TRBS 2131 elektrische Gefährdungen durch elektrischen Schlag und Störlichtbogen. Es werden mögliche Konsequenzen für Arbeiten im Bereich der öffentlichen Stromversorgung – vor allem für Arbeiten unter Spannung – aufgezeigt.
Doch es müssen ja nicht immer komplexe elektrische Anlagen oder Tätigkeiten an den selbigen sein:
Feuerlöscher sind heutzutage in jedem Gebäude – sei es öffentlich, privat oder gewerblich – vorzufinden. In punkto Feuerlöscher werden die Prüfintervalle sowie die Art und Weise der Prüfung durch die DIN 14406 vorgegeben.
Jedoch ist selbst bei Einhaltung der geforderten Prüfintervalle und Prüfungen nur der halbe Weg zur Zielerreichung beschritten. Auch ist das alleinige Anbringen von Plaketten zum Nachweis der Prüfung nicht ausreichend. Vielmehr sind in den meisten Fällen auch Aufzeichnungen erforderlich, die Informationen wie beispielsweise
• die Art der Prüfung,
• die Prüf- und Messergebnisse,
• das Datum der Prüfung sowie
• den Namen des Prüfers beinhalten.
Unterstützung bei der Planung und Dokumentation jeglicher Art von Prüfungs-, Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten bietet eine Softwarelösung, die einerseits Prüffristen sowie Prüftermine aufzeigt und andererseits Aufzeichnungen beziehungsweise eine lückenlose Historie ermöglicht.
Einem Vergessen von fälligen BGV A3 Prüfungen kann durch den Einsatz einer geeigneten Software beispielsweise effektiv entgegen gewirkt werden. Im optimalen Fall verfügt die eingesetzte Softwarelösung noch über die Funktionalität einer automatisierten Terminierung der nächstfälligen Prüfungen, wodurch der administrative Aufwand für die zuständigen Mitarbeiter signifikant reduziert werden kann.
Zur Schaffung von Transparenz hinsichtlich regelmäßig durchgeführter Prüfungen jeglicher Art, ist neben den Aufzeichnungen eine Historie unabdingbar. So kann jederzeit auf voran gegangene Prüfungsergebnisse zurückgegriffen werden.
Der BITE TPM-Manager erfüllt eben jene Anforderungen hinsichtlich Planung, Dokumentation sowie lückenloser Nachweisführung.