Das Oberlandesgericht Hamm hat kürzlich zu der Frage Stellung bezogen, wie Mindermengenzuschläge im Versandhandel juristisch zu behandeln sind. Auslöser war ein Rechtsstreit um die folgende AGB-Klausel, die sich mit Versandkosten befasst:
„Wir berechnen […] einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € innerhalb Deutschlands pro Bestellung für unsere Kunden. Den Rest der Versandkosten übernehmen wir. Für Bestellungen innerhalb von Deutschland haben wir keinen Mindestbestellwert jedoch berechnen wir bei Bestellungen unter 15,- € Warenwert zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 3,50 €.“
Nach dieser Formulierung ist der Mindermengenzuschlag also ein Bestandteil der Versandkosten, der nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert der bestellten Waren unterhalb einer vom Händler definierten Marke liegt (hier eben € 15,-).
Ganz anders sieht dies nun das OLG Hamm: Nach Ansicht aus dem aktuellen Urteil stellt der Mindermengenzuschlag gerade keinen Bestandteil der Versandkosten dar; Argument: Der Zuschlag ist nicht von Faktoren des Versandes abhängig, sondern vom finanziellen Umfang der Warenbestellung. Dementsprechend muss auf eventuell anfallende Zuschläge für Kleinbestellungen auch gesondert hingewiesen werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 28.06.2012, Az. I-4 U 69/12):
„Es ist aber nicht ausreichend, wenn der Hinweis auf den Mindermengenzuschlag erst ersichtlich wird, wenn das Wort ‚Versandkosten‘ angeklickt wird. Denn der Verbraucher vermutet hinter dem Schlagwort ‚Versandkosten‘ lediglich Zusatzkosten neben dem eigentlichen Preis, der mit dem Versand der Ware zu tun haben. Der Mindermengenzuschlag in Höhe von 3,50 € hat aber mit dem Versand grundsätzlich nichts zu tun. Er ist ein sonstiger Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV, auf den auch gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten hingewiesen werden muss.“
In der Praxis bedeutet dies, dass künftig wohl bereits auf der Angebotsseite mit dem Einzelpreis ein Hinweis auf Mindermengenzuschläge zu erfolgen hat.
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