Pressemitteilung, 07.05.2015 - 09:33 Uhr
Perspektive Mittelstand
Pflichten als Webseitenbetreiber – Was ein Unterlassungsschuldner alles tun muss
Ein Webseitenbetreiber hat in Bezug auf das Markenrecht, dem Urheberrecht, dem Wettbewerbsrecht und dem Persönlichkeitsrecht eine Menge zu beachten. All dies wird unter dem Begriff des Internetrechts zusammengefasst.
(PM) Berlin, 07.05.2015 - Beim Betreiben einer Internetseite warten viele rechtliche Fallstricke. Es besteht die Möglichkeit, mit der gewählten Domain Markenrechte zu verletzen. Das Wettbewerbsrecht ist betroffen, wenn das Impressum fehlt oder die Webseite wettbewerbswidrige Werbung zum Inhalt hat. Beim Verwenden fremder Bilder ist auf das Urheberrecht zu achten. Und durch Äußerungen oder Fotos auf der Webseite kann auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht von dritten verletzt sein. All dies wird meistens unter dem Begriff Internetrecht zusammengefasst. Ein Anwalt für Internetrecht sollte hier beratend zur Seite stehen.All diese internetrechtlichen Rechtsgebiete haben gemeinsam, dass ein Verstoß gegen Rechte Dritter einen Unterlassungsanspruch begründet. Dieser wird in der Regel durch Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung erfüllt. Mit der Erklärung verpflichtet sich der verantwortliche Webseitenbetreiber, die rechtsverletzende Handlung in Zukunft zu unterlassen. Dies bedeutet, dass die Inhalte, die in die Rechte anderer eingreifen, von der Webseite entfernt werden müssen und auch in Zukunft nicht mehr auf der Webseite veröffentlicht werden dürfen. Problematisch wird es jedoch dann, wenn selbst nach dem Entfernen der Inhalte von der eigenen Webseite diese noch über Google aufgefunden und abgerufen werden können, und zwar über den Google Cache.In einem Fall, der vor dem OLG Celle verhandelt wurde, war die Unterlassungserklärung so auszulegen, dass es dem Verletzten nicht nur darum ging, zukünftige erneute Rechtsverletzungen zu verhindern, sondern auch darum, den bestehenden Zustand der Störung zu beseitigen. Der Unterlassungsschuldner hatte zwar alle Inhalte von seiner Webseite entfernt. Diese war über den Cache von Google jedoch weiterhin auffindbar. Das genügte nach Ansicht der Richter nicht, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr hätte er auch prüfen müssen, ob gelöschte Inhalte noch über Suchmaschinen auffindbar sind. Er hätte dann wenigstens beim Marktführer Google die Löschung im Google-Cache bzw. eine Entfernung bereits gelöschter Daten beantragen müssen.In diesem geschilderten Fall ging es um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. In einem anderen Fall, der bereits vor dem Kammergericht Berlin entschieden wurde, ging es um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dort hatten die Richter entschieden, dass auch das Einpflegen von sog. Metatags und ein Antrag mit dem Google Webmaster-Tool, die URL aus dem Google-Cache zu entfernen, nicht ausreichend sei, um der Verpflichtung auf Unterlassen aus der Erklärung vollumfänglich nachzukommen. Dort hätte der Webseitenbetreiber vielmehr geeignete Maßnahmen im Vorfeld ergreifen müssen, um zu verhindern, dass ein Inhalt auch noch 3-5 Tage nach dem Antrag an Google in den Ergebnissen der Suchmaschine auffindbar ist. Beispielhaft genannt werden eigene technische Eingriffe sowie vertragliche Vereinbarungen mit Google. Zwar war der Beklagte hier vertraglich an Google gebunden. Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen ist jedoch zweifelhaft. Das Gericht empfahl daher, komplett auf die Einbindung von Suchmaschinen zu verzichten. In der auf das Internetrecht spezialisierten Kanzlei wird gerne zu allen Themen des Internetrechts beraten. Webseitenbetreibern und Programmierern stehen die Anwälte für Interntrecht bei allen Fragen zur Seite, werden im Vorfeld beratend tätig und sind natürlich auch da, wenn eine Abmahnung erhalten worden ist.


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Die Kanzlei LA Rechtsanwälte Berlin wurde von Rechtsanwalt Bassem Al Abed und Anwältin Friederike Lemme in der Hauptstadt gegründet. Die Anwälte sind für jeweils unterschiedliche Rechtsgebiete zuständig. Rechtsanwältin Friederike Lemme ist in den sich oft überschneidenden Rechtsgebieten Urheberrecht, Markenrecht, Internetrecht und Wettbewerbsrecht tätig. Anwalt Al Abed hilft bundesweit im Insolvenzrecht und anderen Bereichen. Die beiden Anwälte betreiben eine Zweigstelle in Hennigsdorf die schwerpunktmäßig im privaten Bau- und Werkvertragsrecht agiert.