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Pressemitteilung

OLG Koblenz: Teilnahme an Fahrsicherheitstraining und Schadensersatz

Leitsatz des Urteils vom 14.03.2011: Ein Teilnehmer an einem Fahrsicherheitstraining kann nach einem Unfall selbst dann Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn er zuvor erklärt hat, dass er auf eigene Gefahr an dem Training teilnimmt.
(PM) Augsburg, 02.03.2012 - Das OLG Koblenz hatte als Berufungsinstanz über einen interessanten Sachverhalt zu entscheiden. Hierbei ging es um einen Unfall, welcher sich auf dem Nürburgring mit zum Straßenverkehr zugelassenen Motorrädern im Rahmen eines dort abgehaltenen Fahrsicherheitstrainings zwischen zwei Lehrgangsteilnehmern ereignete. Bei einem Überholmanöver kam es zu einem Sturz eines Teilnehmers. Dieser nahm darauf hin den Unfallverursacher auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Entscheidung

Das LG Koblenz hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, der klagende Motorradfahrer habe auf eigenes Risiko an der Veranstaltung teilgenommen. Das OLG Koblenz hob dagegen das Urteil auf und gab der Klage statt. Hierzu führte das OLG aus, dass ein stillschweigender Haftungsausschluss nicht angenommen werden könne. Entscheidend sei, dass bei einem Fahrsicherheitstraining die Verbesserung des eigenen Fahrkönnens im Vordergrund stehe und es nicht, wie bei Rennveranstaltungen, um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gehe. Auch eine sich vorliegend aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters ergebende Haftungsbeschränkung im Verhältnis zwischen Teilnehmer und Veranstalter, wonach die Haftung des letztgenannten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt war, könne nicht auf die Teilnehmer untereinander ausgedehnt werden. Dem Kläger wurden daher vom OLG Koblenz die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zugesprochen.

Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Koblenz verdeutlicht in zustimmungswürdiger Weise einen hier maßgeblichen Unterschied und geht insoweit mit der Differenzierung in den Versicherungsbedingungen der Kfz-Kaskoversicherungen konform. Handelt es sich um eine Rennsportveranstaltung, bei die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und der Wettbewerb mit anderen Teilnehmern im Vordergrund steht, so ist ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen. Handelt es sich jedoch um ein Fahrsicherheitstraining, bei dem es um die Verbesserung des Fahrkönnens geht, so sind diese Grundsätze nicht entsprechend übertragbar und es kann nicht von einem stillschweigenden Haftungsausschluss der Teilnehmer ausgegangen werden. Die von der Rechtsprechung mit dieser Entscheidung herausgearbeitete Differenzierung entspricht derjenigen im Kaskoversicherungsrecht. Auch dort sind Rennsportveranstaltungen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Unter den in den Kaskobedingungen festgelegten Risikoausschluss fallen jedoch nicht solche Schäden, die sich im Rahmen einer Veranstaltung, die der Erhöhung des eigenen Fahrkönnens dienen, selbst wenn diese auf einer Rennstrecke statt finden, ereignen, § 4 Nr. 4, % I Nr. 2 KfzPflVV, § 2 b Abs. 3 b AKB.
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