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Pressemitteilung

OLG Bremen zur Unzulässigkeit von Lieferfristen in Geschäftsbedingungen

Das OLG Bremen hat in einem aktuellen Urteil (Az. 2 W 55/09) zu Lasten eines Verkäufers entschieden, dass die von ihm verwendete AGB-Klausel zur Lieferzeit von „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt.
(PM) Potsdam, 18.02.2010 - Lieferfristen in AGB
Da AGB für eine Vielzahl von Fällen gelten und vom so genannten „Verwender“ der AGB einseitig bestimmt werden, sind strenge gesetzliche Voraussetzungen an die Zulässigkeit von AGB geknüpft. So bestimmt das Gesetz, dass Regelunge zur Lieferfrist in den AGB dann unzulässig sind, wenn sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehält. Dies hat seinen Grund u. a. darin, dass der Vertragspartner nur bei einem für ihn bestimmbaren spätesten Lieferzeitpunkt, in die Lage versetzt wird, seine Rechte wegen verspäteter Lieferung geltend zu machen. Der Kunde ist in den Fällen der Unbestimmbarkeit der Lieferfrist nicht in der Lage, dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen zu treffen, derer es bedarf, um von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können.

Entscheidung des OLG Bremen
Das OLG Bremen führt aus, dass mit der Angabe „in der Regel” die Bestimmung nur auf den „Normalfall” abstelle und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit DHL – und nicht mit einem anderen Unternehmen – erfolge. Dabei bleibe – so das OLG – sowohl offen, welche Leistungsfrist in den Ausnahmefällen gelten soll, als auch, was sich der Verwender unter einer derartigen außerhalb der Regel liegenden Liefersituation vorstellt. Insbesondere auf Grund dieser fehlenden Konkretisierung, wann nach Auffassung des Verwenders ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll, wäre für den Kunden nicht hinreichend absehbar, welche Lieferfrist ihm vom Verwender angedient werden sollen.

Konsequenz
Ein Verstoß gegen die Lieferfrist kann für den Verwender erhebliche Nachteile mit sich bringen: Zum einen ist diese AGB-Klausel unwirksam. An die Stelle treten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese können im Einzelfall ungünstig für den Verwender sein. Zudem besteht die Gefahr der kostenpflichtigen Abmahnungen durch Wettbewerber.

Rechtsanwalt Markus Timm, Fachanwalt für IT-Recht
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