Pressemitteilung, 27.11.2011 - 18:44 Uhr
Perspektive Mittelstand
Neues zur sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz!
(PM) Augsburg, 27.11.2011 - Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 6. April 2011, Aktenzeichen 7 AZR 716/09 erstmals eine sachgrundlose Befristung zugelassen, obwohl die Mitarbeiterin zuvor – allerdings vor mehr als drei Jahren – bereits als Arbeitnehmerin beschäftigt war: Diese Entscheidung ist für die sachgrundlose Befristung neu, denn der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sieht eigentlich jede, auch eine sehr viele Jahre zurückliegende „Zuvor-Beschäftigung“ bei demselben Arbeitgeber als schädlich an. Die Folge einer unwirksamen Befristung ist nach § 16 TzBfG ein unbefristeter Vertrag. Das Gericht hat jedoch im Wege einer Rechtsfortbildung den § 14 Abs. 2 TzBfG nach seinem Sinn und Zweck neu ausgelegt: Der Gesetzgeber wolle nicht etwa Befristungen an sich verhindern, sondern nur eine missbräuchliche Gestaltung. Über eine - wenn auch zeitlich unterbrochene - Reihe von Befristungen könne im Ergebnis ein unbefristeter Vertrag umgangen werden. Bei einer „Zuvor-Beschäftigung“, die jedoch mehr als drei Jahre vor einem Neubeginn liegt, sei demgegenüber ausreichend genug Zeit verstrichen, dass nicht mehr die Gefahr eines Gestaltungsmissbrauchs bestehe. In diesem Fall greife das Verbot einer erneuten sachgrundlosen Befristung nicht mehr. Tipp: Arbeitgeber sollten bei einer befristeten Beschäftigung ohne Sachgrund zunächst genau prüfen, ob die neue Kraft zuvor bei demselben Arbeitgeber (oder dessen Rechtsvorgänger) bereits beschäftigt war. War dies der Fall, sind aber seit dieser „Zuvor-Beschäftigung“ bereits mindestens drei Jahre verstrichen, kann nach dem Bundesarbeitsgericht wieder eine Befristung ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig vereinbart werden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis muss aber in jedem Fall immer vor dessen Beginn und auch schriftlich vereinbart werden.


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