News, 25.04.2006
Perspektive Mittelstand
Steuern und Recht
Neue Rentenversicherungspflicht selbständiger GmbH-Geschäftsführer
Auch selbständige GmbH-Geschäftsführer, insbesondere geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, werden nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichtes als rentenversicherungspflichtig angesehen.
Ob der Rentenversicherungsträger von seiner Möglichkeit Gebrauch machen wird, Rentenversicherungsbeiträge rückwirkend für 4 Jahre und nicht nur für die Zukunft zu verlangen, ist derzeit noch nicht abzusehen. Jedenfalls wird dies existenzbedrohend sein.

Bislang wurden Gesellschafter-Geschäftsführer, so sie in der Gesellschaft eine beherrschende Stellung hatten, als nicht abhängig beschäftigt und damit als sozialversicherungsfrei behandelt.

Diese ständige Praxis wurde durch ein Schreiben der Sozialversicherungsträger vom 05.07.2005 ausdrücklich bestätigt. Mit dem 01.01.1999 wurden jedoch sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständige versicherungspflichtig, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Die Praxis der Rentenversicherungsträger stellte darauf ab, ob diese Kriterien auf die Gesellschaft zutrafen.

Hatte die GmbH mehrere Kunden (Auftraggeber) oder beschäftigte sie zumindest einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem über 400,00 Euro liegenden Monatseinkommen, dann wurde der Geschäftsführer nicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger behandelt. Dieser Praxis ist das Bundessozialgericht mit Urteil vom 24.11.2005 entgegen getreten.

Danach ist für die Selbständigkeit des GmbH-Geschäftsführers nicht auf die GmbH abzustellen, sondern darauf, ob der Geschäftsführer persönlich die genannten Voraussetzungen erfüllt.

Einer Versicherungspflicht kann der GmbH-Geschäftsführer entgegen wirken, sofern kein Umgehungstatbestand vorliegt. Dazu muss er selbst, also nicht die GmbH, im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Gesellschaft, regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (z. B. eine Bürokraft) beschäftigen. Deren Gehalt darf für diese Tätigkeit nicht unter 400,01 Euro pro Monat liegen. Oder er wird für weitere Auftraggeber (Gesellschaften) tätig, bzw. kombiniert die beiden genannten Möglichkeiten.

Sofern ein Statusfeststellungsverfahren in der Vergangenheit durchgeführt wurde, mag einer rückwirkenden Beitragspflicht entgegen getreten werden.

Stand: 25.03.2006

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