Pressemitteilung, 01.06.2012 - 14:49 Uhr
Perspektive Mittelstand
Insolvenzverwalter Götz Lautenbach: Muss eine Zerschlagung von Schlecker vermieden werden?
Nach Angaben des Insolvenzverwalters Lautenbach ist eine Rettung der insolventen Drogeriekette Schlecker immer unwahrscheinlicher. Abschlussreife Investorenangebote liegen laut Insidern nicht vor.
(PM) Frankfurt am Main, 01.06.2012 - Eine Rettung der insolventen Drogeriekette Schlecker scheint immer unwahrscheinlicher. Abschlussreife Investorenangebote liegen laut Insidern nicht vor. Es stellt sich daher die Frage, in wieweit der Insolvenzverwalter gehalten ist, weitere Investorengespräche zu führen und laufende wirtschaftliche Verluste in Kauf zu nehmen, bevor er eine Zerschlagung des Unternehmens einleitet, die in der Regel mit einer Betriebsschließung und Entlassung des wesentlichen Teils der Mitarbeiter einher geht.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 1 der deutschen Insolvenzordnung 1999 die wesentlichen Verfahrensziele eines Insolvenzverfahrens normiert. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Der Schuldner muss somit die Verfügungsgewalt über sein Vermögen an den Insolvenzverwalter abtreten und kann keine privatautonomen Entscheidungen wirtschaftlicher Art mehr treffen. Die Gläubiger eines Schuldners werden im Gegenzug auf eine im Grunde gleichmäßige Befriedigung verwiesen, ohne dass ein schneller Zugriff auf Vermögenswerte möglich wäre. Das 1999 in Kraft getretene neue Gesetz sieht keinen Zerschlagungsautomatismus vor, sondern strebt eine wirtschaftlich sinnvolle Vermögensverwertung an, die nach Möglichkeit die wirtschaftliche Existenz des Schuldners erhalten soll. Das Gesetz stellt mit der Insolvenzordnung einen Rechtsrahmen zur Verfügung, der es einem Schuldner ermöglichen soll, der eingetretenen Krise zu begegnen oder aber aus dem unternehmerischen Wettbewerb auszuscheiden. Alle Arten der Masseverwertung (Insolvenzplan, Gesamtveräußerung, Einzelverkauf, Zerschlagung) werden sowohl dem Schuldner, als auch seinen Gläubigern gleichrangig zur Verfügung gestellt. Dazu der Insolvenzverwalter Götz Lautenbach: "Trotz dieses Zieles ist die Sanierung somit kein vorrangiges Verfahrensziel. An die Stelle der bis 1999 unter der Konkursordnung von vielen Konkursverwaltern vorgenommenen vorrangigen Wertezerschlagung ist nunmehr die Maximierung des haftenden Schuldnervermögens getreten. Aufgabe eines Insolvenzverwalters ist es daher, die Befriedigungschancen für die Gesamtheit der Gläubiger zu optimieren". Dies ist laut dem Willen des Gesetzgebers dadurch umzusetzen, dass "die in dem insolventen Unternehmen gebundenen Ressourcen der wirtschaftlich produktivsten Verwendung zuzuführen sind". Für den Insolvenzverwalter von Schlecker ist die Regelung in Paragraph 1 der Insolvenzordnung somit Rechtfertigung, als er im Rahmen der Verfahrensabwicklung der öffentlichen Erwartung an einem Erhalt der Arbeitsplätze der Belegschaft nicht verpflichtet ist. Die Fortführung eines laufend Verluste erwirtschaftenden Unternehmens ist daher im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn es die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger verbessert, indem durch einen Gesamtverkauf statt der Liquidationswerte bei einer Zerschlagung die Fortführungswerte unter Einschluss der Auflösung stiller Reserven realisiert werden können. Kurz gesagt: Wenn ein Verkauf des gesamten Unternehmens im Ergebnis einen höheren Kaufpreis erwarten lässt als die Verwertung der einzelnen vorhandenen Gegenstände, Rechte und Beteiligungen an anderen Gesellschaften (insbesondere im Ausland). So bitter dies für die Mitarbeiter von Schlecker auch sein kann: Das gerichtliche Insolvenzverfahren dient nicht dazu, dass Arbeitsplatzinteresse der Arbeitnehmer gegenüber den Befriedigungs- und Rentabilitätsgesichtspunkten der Gläubiger durchzusetzen. Eindeutig in Paragraph 1 der Insolvenzordnung geregelt ist Aufgabe des Insolvenzverwalters die optimale Befriedigung der Gläubiger. Weitere Informationen unter www.goetz-lautenbach-insolvenzverwaltung.de


ANSPRECHPARTNER/KONTAKT

Bergmeier Public Relations
Matthias Bergmeier
Heigenbrücker Weg 12
60599 Frankfurt am Main
+49-69-78809792
info@bergmeier-pr.de
www.bergmeier-pr.de


ÜBER GÖTZ LAUTENBACH

Götz Lautenbach ist Fachanwalt für Insolvenzrecht. Das Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er an der Johann-Wolfgang Goethe Universität in Frankfurt am Main. Seit 1992 ist Götz Lautenbach als Rechtsanwalt zugelassen und kann auf eine 20jährige Berufserfahrung zurückgreifen. Das Tätigkeitsgebiet umfasst Insolvenzrecht, Sanierungsberatung und Restrukturierung. Die Kanzlei korrespondiert in Deutsch und Englisch. Götz Lautenbach ist unteren anderem Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Insolvenz und Sanierung im Deutschen Anwaltverein und im Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.