(PM) Gießen, 06.11.2009 - Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:
Das Landgericht Gießen entschied erneut zu Gunsten von Anlegern, die Lehman-Zertifikate – in diesem Fall bei der Sparkasse Oberhessen, bei einer Bank gekauft hatten.
Unter dem Aspekt der Verjährung und der sich festigenden Rechtsprechung in den Lehms-Prozessen sollten Anleger erwägen, ihre Beteiligung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Nach § 37a WpHG, der auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags erfasst, verjährt der Anspruch eines Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken oder Sparkassen) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Unterschied zu der üblichen Verjährungsregel der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren derartige Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit taggenau nach drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung stellt die Rechtsprechung regelmäßig auf den Verkauf des Wertpapiers ab.
Rechtsanwalt Jörg Reich ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltsvereins
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