Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) startet eine Kampagne zur Information von Firmen, die noch nicht als „Bekannte Versender“ registriert sind.
(PM) Neu-Isenburg, 29.02.2012 - Hintergrund sind die aktuellen Regelungen, wonach Firmen, die Luftfracht versenden, sich bis zum 25. März 2013 beim Luftfahrtbundesamt als „Bekannte Versender“ registrieren lassen müssen. Nur dann kann eine Zulassung erfolgen. Andernfalls werden ab März 2013 zusätzliche Sicherheits-Überprüfungen bei der Luftfracht notwendig – spätestens am Flughafen. Von den mehreren Zehntausend betroffenen deutschen Unternehmen waren bis Ende 2011 allerdings lediglich 44 Unternehmen als „Bekannte Versender“ zugelassen. Luftfracht-Experten prophezeien deshalb bereits erhebliche Verzögerungen bei der Luftfracht-Abwicklung ab 2013. Um diese noch frühestmöglich abzuwenden, sieht sich das LBA nun also gezwungen, die als Luftfracht-Versender bekannten Unternehmen per Info-Schreiben, mit Gesprächen und auf Informationsveranstaltungen auf die zukünftige Situation hinzuweisen.
„Viele Unternehmen unterschätzen die Bearbeitungszeit für einen solchen Antrag“, so Elke Wasser, Geschäftsführerin der LOGISTIC TRAINING CENTER GmbH. „ Da kann schon mal ein ganzes Jahr ins Land gehen, bevor man die Zulassung in Händen hält – und es gilt dabei einiges zu beachten.“ Aus diesem Grund bietet LOGISTIC TRAINING CENTER auch an, Unternehmen beim Antrag auf LBA-Zulassung mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Trotzdem wird die Zeit mit jedem Tag knapper. Das LBA weist darauf hin, dass eine Verlängerung der gesetzlich festgelegten Frist nicht möglich sei – ohne jede Ausnahme. Die bisherige Anerkennung verliert mit dem Stichtag ihre Gültigkeit. Es ist also zwingend notwendig, den Antrag auf eine LBA-Zulassung zeitnah einzureichen.
Ein wenig anders sieht es bei Lieferanten von Bordvorräten oder Flughafenlieferungen aus. Um als sog. „Bekannte Lieferanten“ zu gelten, bedarf es lediglich der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung und der Ernennung durch einen „Reglementierten Lieferanten“ oder den Flughafen. Ab diesem Zeitpunkt müssen die angelieferten Waren keiner gesonderten Kontrolle mehr unterzogen werden. Allerdings ist die Benennung eines Sicherheitsbeauftragten im jeweiligen Unternehmen vorgeschrieben. Gemäß den aktuellen Vorschriften des Bundesministeriums des Inneren (BMI) ist für den entsprechenden Sachkundenachweis ein 16-stündiger Kurs inklusive Prüfung vorgeschrieben. Weitere Informationen zu allen oben genannten Themen gibt es bei LOGISTIC TRAINING CENTER.