Eine Geruchsbelästigung von Mitmietern durch Zigarettenrauch, die durch Lüftung über die Fenster vermieden werden kann, stellt einen Kündigungsgrund dar.
(PM) Düsseldorf, 01.12.2016 - Rauchen in der Mietwohnung ist grundsätzlich erlaubt. Vertragswidrig ist der Mietgebrauch erst dann, wenn der Mieter durch Rauchen andere Hausbewohner mehr als vermeidbar beeinträchtigt. Das ist anzunehmen, wenn nicht ausreichend gelüftet, das Treppenhaus verräuchert oder Asche nicht fachgerecht entsorgt wird. Die Störung muss nachhaltig sein, so dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist. Außerdem muss der Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Die Kündigung muss zeitnah erfolgen, so dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Störung und Kündigung besteht.
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2016 - 23 S 18/15
Jede Mietpartei muss sich so verhalten, dass die übrigen Bewohner des Hauses nicht vermeidbar beeinträchtigt werden. Bezogen auf den Tabakrauchgeruch wird die Grenze zum verbotenen Mietgebrauch überschritten, wenn einfache und zumutbare Maßnahmen (Lüften oder Entsorgen der Asche) nicht ergriffen werden.