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Kündigung des Mietverhältnisses bei Eigenbedarf für Gesellschafter einer GbR ist zulässig

Zwar kann die GbR als Gesellschaft nicht selbst Eigenbedarf geltend machen. Für ihre Mitglieder/ Gesellschafter und deren Angehörige ist es aber möglich.
(PM) Düsseldorf, 06.02.2017 - Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann analog zu § 573(2) Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter einen Mietvertrag kündigen, wenn die GbR der Vermieter ist. Dasselbe gilt für den Eigenbedarf für Angehörige eines Gesellschafters (beispielsweise seiner Kinder). Das Kündigungsrecht ist dabei nicht auf kleine Gesellschaften beschränkt.

Der Bundesgerichtshof bestätigt damit seine früheren Entscheidungen, wonach sich an der früher unbestritten bestehenden Kündigungsmöglichkeit nichts verändert. Der BGH hält die Kündigung durch eine GbR für vergleichbar mit der einer Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft. Dass diese für ihre Mitglieder wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen, ist seit langem höchstrichterlich anerkannt. Missbrauchsfällen kann mit der Anwendung der Vorschrift des § 242 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben in Einzelfällen bei besonderer Härte oder Schutzbedürftigkeit begegnet werden.

BGH, Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 232/15
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