Pressemitteilung, 26.06.2012 - 10:12 Uhr
Perspektive Mittelstand
Krankenversicherung muß Hyperthermie zahlen – auch ohne parallele Wärmebehandlung
„Gewisse Wahrscheinlichkeit spürbarer Krankheitsverbesserung“ reicht. Das Landgericht Frankfurt (Oder) erließ eine einstweilige Verfügung zur „Kostenübernahme regionaler Tiefenhyperthermie“, die die Debatte um die Wärmetherapie begleiten könnte.
(PM) Frankfurt/Oder, Troisdorf, 26.06.2012 - So wurde etwa Anfang Juni 2012 in Wiesbaden auf dem Radioonkologie-Kongress der Deutschen Gesellschaft für Radioonkologie (Degro) über die Kombination von Strahlentherapie und Hyperthermie bei verschiedenen Krebserkrankungen diskutiert. Thematisiert wurde auch die regionale und lokale Hyperthermie, die eine Strahlentherapie dank wärmebedingter stärkerer Durchblutung und Sauerstoffversorgung verbessert.Doch das LG Frankfurt Oder verpflichtete die private Krankenversicherung HUK, bis zum Hauptsacheverfahren die Kosten auch dann zu tragen, wenn die Hyperthermie alleinige Methode ist. Die Richter gaben der Patientin recht, die auf eine leitliniengemäße Chemotherapie verzichtet hatte und wärmetherapeutisch behandelt wurde. Im Regelfall verweigern auch private Krankenkassen die Kostenübernahme, da keine klinische Wirkung zu erwarten sei. Gleichfalls sei die Datenlage zu gering. Im Streitfall weigerte sich die HUK-PKV, eine regionale Tiefenhyperthermie in Verbindung mit immunmodulierenden Infusionen zu zahlen, da sich die Patientin nicht zusätzlich zur Hyperthermie einer (leitliniengerechten) Zytostatikatherapie unterzog.Gegen die evidenzbasierte Ablehnung durch die HUK hatte die Anwaltskanzlei Dr. Breitkreutz & Kollegen, Berlin, die BGH-Rechtssprechung angeführt. Danach dürfe die Leistungspflicht keinesfalls von einer allgemeinen wissenschaftlichen Akzeptanz auf Grundlage der evidenzbasierten Medizin und unter Berücksichtigung strenger statistischer Vorgaben abhängig gemacht werden. Die Kasse sei zur Kostenübernahme schon dann gehalten, wenn lediglich eine gewisse - nicht notwendigerweise überwiegende - Wahrscheinlichkeit einer spürbar positiven Einwirkung auf den Krankheitsverlauf erwartet werden kann.


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