Pressemitteilung, 13.08.2010 - 09:40 Uhr
Perspektive Mittelstand
Komplikationen unter der Geburt – Euskirchener Patientenanwältin informiert
Euskirchen – Astrid Maigatter-Carus, engagierte Patientenanwältin aus Euskirchen, betreut seit Jahren behinderte Kinder und ihre Eltern. Thema ist häufig ein Schaden des Kindes, der unter der Geburt eingetreten ist.
(PM) Bonn,, 13.08.2010 - Andrea Moersdorf, geschäftsführende Inhaberin von Moersdorf Consulting führt zu diesem Thema das Interview mit Astrid Maigatter-Carus.Andrea MoersdorfFrau Maigatter-Carus, in unserem letzten Interview sprachen wir über die so genannte Schulterdystokie, einem Geburtsstillstand nach der Geburt des kindlichen Kopfes. Sie hatten erläutert, dass Gerichte verschiedentlich Umstände unterschiedlich bewerten. Welches Beispiel haben Sie hier für uns?Astrid Maigatter-CarusBeispielsweise hat das das OLG Hamm in einem Urteil aus dem Jahr 2002 eine Klage abgewiesen mit der Begründung, weder aus der Darstellung des Geburtsverlaufs durch den Kläger noch aus dem Umstand der aufgetretenen Arm-Plexus-Lähmung lasse sich mit dem für die Beweisführung erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit das Eintreten einer Schulterdystokie feststellen.Andrea MoersdorfDas heißt, dass eine Schädigung auch ohne Schulterdystokie entstehen kann?Astrid Maigatter-CarusRichtig, allerdings kennt man die genaue Ursache für diese Schädigung ohne Schulterdystokie nicht. Es wird vermutet, dass hierfür eine Zwangslage des Feten im Mutterleib oder eine Traumatisierung durch die Wehenkräfte, die den Feten gegen die Uteruswände pressen, verantwortlich sind.Andrea MoersdorfWas ist, wenn das Vorliegen einer Schulterdystokie und deren fehlerhafte Lösung bewiesen werden kann?Astrid Maigatter-CarusDann spricht zwar vieles dafür, dass der Behandlungsfehler zumindest mit ursächlich für die Schädigung geworden ist. Dies reicht aber für einen Prozessgewinn nicht aus, da, wie oben beschrieben, auch bei einer fachgerechten Lösung der Schulterdystokie eine kindliche Schädigung nicht sicher auszuschließen ist. Erst wenn ein grober Behandlungsfehler angenommen wird, muss die Behandlerseite beweisen, dass die Plexusparese auch dann eingetreten wäre, wenn die Schulterdystokie lege artis gelöst worden wäre. Andrea MoersdorfWas muss im Fall einer erschwerten Schulterentwicklung oder einer Schulterdystokie dokumentiert werden?Astrid Maigatter-CarusSowohl das Auftreten dieser Komplikation an sich als auch das Vorgehen zu ihrer Lösung bedürfen der Dokumentation. Kann infolge unterbliebener Dokumentation nicht mehr festgestellt werden, wie die Schulterdystokie gelöst worden ist, so lässt dies zugunsten des klagenden Kindes die Vermutung zu, dass dabei nicht lege artis vorgegangen worden ist. Es wird also vermutet, dass die Behandlung fehlerhaft war, bis Arzt oder Hebamme das Gegenteil beweisen.Ein Dokumentationsmangel liegt auch vor, wenn lediglich "sehr schwere Schulterentwicklung" dokumentiert wird. Die nicht erfolgte oder mangelhafte Beschreibung der Geburtssituation im Krankenblatt begründet die Wahrscheinlichkeit, dass der behandelnde Arzt vom Auftreten der Dystokie überrascht wurde und infolge dessen überstürzt und ohne gezielte Anwendung einer anerkannten Methode vorgegangen ist und forcierte Extraktionsversuche vorgenommen hat. Denn es hätte bei Anwendung einer anerkannten Methode nahegelegen, diese auch zu dokumentieren.Andrea MoersdorfIst denn nicht per se bei einem großen Kind die Entscheidung für einen Kaiserschnitt angezeigt?Astrid Maigatter-CarusEs ist fraglich, ob die Geburtshelfer allein aufgrund der Tatsache, dass ein großes Kind erwartet wird, mit einer ernsthaften Möglichkeit eines Geburtsstillstandes, einer Schulterdystokie oder eines sonstigen Geburtshindernisses rechnen müssen. Die Rechtsprechung geht dahin, dass eine Aufklärung mangels Indikation zur Schnittentbindung dann nicht erforderlich ist, wenn das Kind zwar groß ist, die Mutter aber schon ein großes Kind komplikationslos geboren hat und auch sonst keine Risikofaktoren bestehen. Andrea Moersdorf:Nach diesen Entscheidungen muss also mit der Möglichkeit einer Schulterdystokie bei sehr großem Kind (über 4.500 Gramm bei deutlich erhöhtem Risiko von elf Prozent für eine Schulterdystokie) gerechnet werden, oder wenn bei vorangegangenen Geburten ähnliche Komplikationen aufgetreten sind.Astrid Maigatter-CarusGanz genau, und treten zu dem geschätzten Gewicht weitere Risikofaktoren hinzu, muss mit einer Pathologie des Geburtsverlaufs gerechnet werden. In einem solchen Fall dürfen die Geburtshelfer die Geburt nicht vaginal weiterführen, ohne die Mutter über die hiermit verbundenen Risiken und die Möglichkeit einer Schnittentbindung zu informieren. Andrea Moersdorf:Vielen Dank für das Gespräch.


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ÜBER MOERSDORF CONSULTING

Rechtsanwältin Astrid Maigatter-Carus studierte Rechtswissenschaften in Bonn und Koblenz, ist verheiratet und Mutter zweier Kinder. Seit 1994 engagiert sie sich erfolgreich als Patientenanwältin. Im Fokus ihrer Arbeit steht der Mensch als Patient und seine Angehörigen. Astrid Maigatter-Carus betreut und vertritt Patienten, die durch Arztfehler geschädigt wurden, persönlich gegenüber den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern sowie deren Haftpflichtversicherungen. Astrid Maigatter-Carus ist ausschließlich im Bereich des Arzthaftungsrechts mit dem Schwerpunkt Geburtsschadensrecht tätig. Seit 2009 rundet der Fachanwalt für Medizinrecht ihr Profil ab.