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Pressemitteilung

Keine Pflicht zur Stellung eines Dienstwagens zur Privatnutzung während lang andauernder Arbeitsunfähigkeit

Zusammenfassung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 - 9 AZR 631/09 -
(PM) Augsburg, 27.11.2011 - Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Der Arbeitnehmer kann nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Die Beklagte stellt ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung. In der Zeit vom 3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück. Die Beklagte überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb vor dem Neunten Senat erfolglos. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.

Praxis-Tipp: Soweit im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist, dass für den Fall von längeren Freistellungen oder Erkrankungen bzw. ähnlichen Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen muss oder kann, ein Dienstfahrzeug zurückgefordert werden kann, laufen Sie Gefahr, das Fahrzeug weiter stellen zu müssen oder bei Entzug des Fahrzeugs Wertersatz in Höhe des geldwerten Vorteils oder sogar Schadenersatz in Höhe potentieller Mietwagenkosten leisten zu müssen. In logischer Konsequenz des oben zitierten Urteils muss hingegen kein finanzieller Wertersatz für die Dauer des Entzugs des Fahrzeugs geleistet werden, wenn Sie den Kfz-Nutzungsvertrag um eine entsprechende Klausel ergänzen.
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