(PM) Saarbrücken, 11.07.2013 - Gemäß § 15 a InsO hat der Geschäftsführer einer GmbH im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens jedoch drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH zu beantragen.
Die pflichtwidrige und schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht führt für den Geschäftsführer der GmbH nicht nur zu einer strafbaren Insolvenzverschleppung, sondern auch zu vielfältigen Schadensersatzpflichten.
So haftet der Geschäftsführer im Falle einer Insolvenzverschleppung zivilrechtlich nicht nur für Schäden Dritter, sondern ist auch gegenüber der von ihm geführten Gesellschaft zu Schadensersatz verpflichtet. Gemäß § 823 Abs. 2 BGB haben etwa Gläubiger der Gesellschaft Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie zu einer eigentlich insolvenzreifen GmbH noch in Rechtsbeziehungen getreten sind. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer gemäß § 64 GmbH-Gesetz auch der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung, mithin nach Eintritt der Insolvenzreife von der Gesellschaft an Dritte aber auch an Gesellschafter geleistet werden.
Da sich für einen Geschäftsführer in der Praxis regelmäßig die Schwierigkeit ergibt, eine etwaige Insolvenzreife der von ihm vertretenen Gesellschaft zu erkennen, insbesondere im Falle von Liquiditätsengpässen die bloße Zahlungsstockung von einer Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen, ziehen sich Geschäftsführer nach Eintritt der Krise in der Praxis oft auf den Standpunkt zurück, dass auch der Steuerberater der Gesellschaft im Rahmen der laufenden Mandatsbearbeitung die Insolvenzreife der Gesellschaft offenbar nicht erkannt, geschweige denn auf eine etwaige Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hingewiesen hat, um etwaige Schadensersatzansprüche durch entsprechenden Regress auf den Steuerberater abzuwälzen.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt mit Urteil vom 7. März 2013, Aktenzeichen IX ZR 64/12, die jeweiligen Zuständigkeiten von Geschäftsführer und Steuerberater einer GmbH klar gegeneinander abgegrenzt und festgestellt, dass ein Steuerberater jedenfalls bei üblichem Zuschnitt des Mandats nicht verpflichtet ist, auf eine etwaige Insolvenzreife und damit auf eine etwaige Insolvenzantragspflicht hinzuweisen. Hierzu führte der Bundesgerichtshof insbesondere aus:
a) Das steuerberatende Dauermandat von einer GmbH begründet bei üblichem Zuschnitt keine Pflicht, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife besteht.
b) Eine entsprechende drittschützende Pflicht trifft den steuerlichen Berater auch
gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft nicht".
Nach Auffassung des Bundesgerichtshof ist die Kontrolle der Zahlungsunfähigkeit bzw. einer etwaigen Überschuldung der Gesellschaft damit dem originären Aufgabenbereich des Geschäftsführers alleine zuzuordnen, dem damit das entsprechende Risikomanagement obliegt. Jedenfalls für den Fall, dass der Steuerberater nur mit der üblichen Mandatsführung, d.h., mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung, der Erstellung der Steuererklärungen, aber auch der Bilanzerstellung beauftragt ist, und mit der Beschränkung der Pflichten des Steuerberaters auf die steuerliche Beratung eine weitergehende Hinweispflicht auf eine mögliche Insolvenzreife nicht in Einklang zu bringen sein.
Fazit
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine Haftung des Steuerberaters für einen etwaigen Insolvenzverschleppungsschaden im Rahmen des üblichen Mandatsumfangs nicht eintreten kann, sondern eines gesonderten Auftrags zur Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft bedarf. Nur im Falle eines solchen gesonderten Auftrags ist auch der Geschäftsführer der Gesellschaft in den Schutzbereich des Mandatsvertrages zwischen der Gesellschaft und dem Steuerberater einbezogen, mit der Folge, dass der Steuerberater in Regress genommen werden kann. In Krisenzeiten sollte der Geschäftsführer einer GmbH daher sowohl aus dem Interesse der Gesellschaft heraus, aber auch aus Eigeninteresse einen entsprechenden Auftrag an den zuständigen Steuerberater der Gesellschaft gesondert schriftlich erteilen, um Schäden von sich und der von ihm vertretenen Gesellschaft soweit möglich abzuwenden.