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Pressemitteilung

Internetrecht: Urteil zu Urheberrechtsverstößen im Internet

(PM) Bremen, 19.07.2012 - Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss vom 24.03.2011 festgestellt, dass die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, entkräftet wird, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass hier nach der Lebenserfahrung ein abweichender Geschehensablauf festgestellt werden kann, nämlich dass der Ehegatte unstreitig ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte und es daher ernsthaft möglich ist, dass dieser ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat.

Offen sei die Frage, ob auch für Ehegatten dann gegenseitige Kontrollpflichten anzunehmen seien, wobei das OLG Köln ausführt, dass auch ein ehelicher Haushalt in der Regel nur über einen einzigen Internetanschluss verfügt, den beide Ehegatten dann als gemeinsam begreifen, wenn nur ein Ehegatte Vertragspartner des Internetproviders sei. Deshalb gelten die Erwägungen, die zur Einordnung des Abschlusses eines Telefondienstvertrages als „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs" im Sinne des § 1357 BGB geführt haben, entsprechend.

Wichtig für die Verteidigung gegen eine Abmahnung ist die Rechtsansicht des OLG Köln, dass die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse über eine entsprechende Software grundsätzlich zulässig mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten werden darf. Eines Vortrags bzgl. konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen der IP-Adresse bedarf es dann nicht mehr.

Die Verteidigungsmöglichkeiten gegen die massenweise erfolgenden Abmahnungen wegen des Tausches von Musiktiteln, Filmen, Hörbüchern oder Computerspielen im Internet sind je nach zugrunde liegendem Sachverhalt (Verstoß ggf. durch mehrere Personen möglich, minderjährige Kinder, offenes WLAN etc.) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vielfältig.

Keinesfalls darf eine Abmahnung einfach ignoriert werden oder die geforderte Unterlassungserklärung, die der Abmahnende verlangt, ungeprüft unterzeichnet werden. Weitere aktuelle Themen finden sich auf www.drmahlstedt.de/aktuelles
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